Rz. 6

Vergütungsberechtigte nach § 4a Abs. 1 UStG sind ausschließlich:

  1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. KStG, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen[1], und
  2. juristische Personen des öffentlichen Rechts.
 

Rz. 7

Zu den Vergütungsberechtigten gehören insbesondere auch die bis zum 31.12.2019 in § 23 UStDV aufgeführten amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege. Diese Liste ist ab 1.1.2020 abgeschafft, da § 4 Nr. 18 UStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[2] neu gefasst wurde. In der Gesamtschau ist auch nach der Neufassung von § 4 Nr. 18 UStG jedoch weiterhin gewährleistet, dass die Hauptaufgaben der anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ihrer Mitglieder unter den Voraussetzungen der jeweiligen Befreiungsvorschrift umsatzsteuerfrei sind. Natürliche Personen und sonstige Personenzusammenschlüsse (z. B. Arbeitsgemeinschaften, die nicht zu den begünstigten Körperschaften gehören), die steuerrechtlich als selbstständige Rechtssubjekte behandelt werden, sind nicht vergütungsberechtigt.

 

Rz. 8

§ 4a Abs. 1 S. 1 UStG verweist auf die §§ 51 bis 68 AO in § 4a Abs. 1 UStG. Dadurch wird deutlich, dass sich die begünstigten Zwecke und die Art und Weise, wie sie durch die von § 4a UStG begünstigten Körperschaften verfolgt werden, nach diesen Vorschriften der AO bestimmen und entsprechend abzugrenzen sind. Dies ergibt sich auch unmittelbar aus § 51 AO. Danach sind die Bestimmungen der §§ 52ff. AO anzuwenden, wenn das Gesetz eine Steuervergünstigung gewährt, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt. § 51 AO ist damit erfüllt, weil § 4a UStG eine Steuervergütung vorsieht, die den genannten Körperschaften (neben den juristischen Personen des öffentlichen Rechts) vorbehalten ist.

[1] §§ 51 bis 68 AO.
[2] Gesetz v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451.

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