Rz. 11

Die Steuerbefreiungen nach § 4 UStG können danach unterschieden werden, ob sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, ob die Umsätze den Vorsteuerabzug ausschließen oder ob die Umsätze zwar steuerfrei ohne Vorsteuerabzug sind, jedoch nach § 9 UStG die Option zur Steuerpflicht zulässig ist und somit der Vorsteuerabzug erhalten bleibt. Im Einzelnen ergibt sich dazu folgende Tabelle:

 
Befreiungstatbestand nach § 4 (Nr.)

mit Vorsteuerabzug

(§ 15 Abs. 3)
ohne Vorsteuerabzug, kein Optionsrecht (§ 15 Abs. 2) ohne Vorsteuerabzug mit Optionsrecht (§ 9)
Nr. 1 Buchst. a: Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr *    
Nr. 1 Buchst. b: innergemeinschaftliche Lieferungen, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG) zutreffend nachgekommen ist *    
Nr. 2: Umsätze für Seeschifffahrt und für die Luftfahrt *    
Nr. 3 S. 1 Buchst. a: grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen, Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen *    
Nr. 3 S. 1 Buchst. b: Beförderungen von Gegenständen von und nach den Regionen Azoren und Madeira *    
Nr. 3 S. 1 Buchst. c: sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen *    
Nr. 4: Lieferungen von Gold an Zentralbanken *    
Nr. 4a: Umsatzsteuerlagerumsätze *    
Nr. 4b: Einer Einfuhr vorangehende Lieferungen *    
Nr. 4c: Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Abs. 3a S. 1 UStG im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert (Lieferung des Versandhändlers an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle) *    
Nr. 5 S. 1 Buchst. a: Vermittlung der Umsätze nach § 4 Nr. 1 Buchst. a und § 4 Nrn. 2-4b, 6 und 7 *    
Nr. 5 S. 1 Buchst. b: Vermittlung der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen *    
Nr. 5 S. 1 Buchst. c: Vermittlung der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden *    
Nr. 5 S. 1 Buchst. d: Vermittlung der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind *    
Nr. 6 Buchst. a: Lieferungen und sonstige Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf bestimmten Bahnhöfen und Betriebsstrecken *    
Nr. 6 Buchst. b: – weggefallen –      
Nr. 6 Buchst. c: Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet ansässige Abnehmer unter bestimmten Voraussetzungen *    
Nr. 6 Buchst. d: Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr zwischen inländischen Seehäfen und der Insel Helgoland *    
Nr. 6 Buchst. e: Abgabe von Speisen und Getränken im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt zwischen bestimmten Seehäfen *    
Nr. 7 S. 1 Buchst. a: Lieferungen und sonstige Leistungen an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, die nicht unter § 26 Abs. 5 fallen *    
Nr. 7 S. 1 Buchst. b: Lieferungen und sonstige Leistungen an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats stationierten NATO-Streitkräfte *    
Nr. 7 S. 1 Buchst. c: Lieferungen und sonstige Leistungen an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen *    
Nr. 7 S. 1 Buchst. d: Lieferungen und sonstige Leistungen an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen *    
Nr. 7 S. 1 Buchst. e: Lieferungen und sonstige Leistungen an die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates, wenn die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung im Rahmens des GSVP teilnehmen *    
Nr. 7 S. 1 Buchst. f: Lieferungen und sonstige Leistungen an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze nicht an die Streitkräfte des anderen Mitgliedstaates ausgeführt werden und wenn die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung im Rahmen des GSVP teilnehmen *    
Nr. 8 Buchst. a-g: steuerfreie Finanzdienstleistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden *    
Nr. 8 Buchst. a-g: potenziell steuerfreie Finanzdienstleistungen, bei denen der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist *    
Nr. 8 Buchst. a-g: Finanzdienstleistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen     *
Nr. 8 Buchst. a-g: Finanzdienstleistungen mit anderen Voraussetzungen   *  
Nr. 8 Buchst. h: Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren i. S. d. § 1 Abs. 2 des KAGB, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds i. S. d. § 1 Abs. 3 KAGB, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i. S. d. VAG   *  
Nr. 8 Buchst. i: Umsätze amtlicher Wertzeichen   *  
Nr. 9 Buchst. a: Umsätze, die unter das GrEStG fallen     *
Nr. 9 Buchst. b: Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen   *  
Nr. 10 Buchst. a: steuerfreie Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses mit Bezug auf Gegenstände, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt we...

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