Rz. 5

Mit § 4 Nr. 9 UStG soll eine Doppelbesteuerung mit USt und GrESt bzw. mit USt und Rennwett- und Lotteriesteuer verhindert werden. Andererseits kann aus der Vorschrift kein grundsätzliches Verbot der Doppelbesteuerung hergeleitet werden. Eine ggf. formal doppelte Belastung eines Erwerbsvorgangs mit USt und GrESt folgt aus dem Gesetz.[1] Sie ist nicht verfassungswidrig, denn ein verfassungsrechtliches Gebot, wonach ein Steuergegenstand nur einmal besteuert werden darf, gibt es nicht.[2] So hat der BFH es z. B. für unzulässig angesehen, bei der Lieferung von Tabakerzeugnissen die Tabaksteuer aus der Bemessungsgrundlage für die USt auszuscheiden[3], die in den Eintrittspreisen für Filmvorführungen einkalkulierte USt aus der Bemessungsgrundlage für die Vergnügungsteuer auszuscheiden[4] oder Getränkeumsätze insoweit als steuerfrei zu behandeln, als auf ihnen Getränkesteuer ruht.[5] Auch hat der BFH entschieden, dass Lieferungen durch Herstellung eines schlüsselfertigen Ferienhauses seitens eines mit dem Grundstückseigentümer nicht identischen Unternehmers auch dann nicht steuerfrei i. S. v. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG sind, wenn Gegenstand des grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgangs aus der Sicht des Erwerbers das mit einem Ferienhaus bebaute Grundstück ist.[6] Ferner sind Baubetreuungsleistungen nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG deswegen steuerfrei, weil sie beim Leistungsempfänger in die Bemessungsgrundlage für die GrESt einbezogen worden sind.[7] Bauleistungen, die ein Unternehmer erbringt, der mit dem bisherigen Grundstückseigentümer nicht identisch ist, sind auch dann nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn das vom Erwerber des Grundstücks für die Bauleistungen zu entrichtende Entgelt in die Bemessungsgrundlage der GrESt einzubeziehen ist.[8] Der BFH stellt für die Anwendung von § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG für den Fall der Einbeziehung der Bebauungskosten in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage in erster Linie darauf ab, ob der Grundstückseigentümer und der Bauunternehmer identische Personen sind oder nicht. Besteht keine Personenidentität, sind die Bebauungsleistungen nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei.

 

Rz. 6

§ 4 Nr. 9 UStG führt entgegen dem Zweck, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, einerseits zu Doppelbesteuerungen mit GrESt und USt, wenn der Unternehmer nach § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerbefreiung verzichtet (Option). Andererseits kann die Vorschrift auch zu einer Nichtbesteuerung führen, wenn z. B. Umsätze getätigt werden, die nach dem GrEStG steuerfrei sind.

 

Rz. 7

Die Aufteilung der Vorschrift in zwei Buchstaben a und b geschah im Hinblick darauf, dass nur für die in Buchstabe a bezeichneten grunderwerbsteuerbaren Umsätze der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG in Betracht kommt.

Rz. 89 einstweilen frei

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