Rz. 183

Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG auch Umsätze, die in der Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen bestehen. Die Steuerfreiheit für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen erfordert keine unmittelbare Beauftragung durch eine der Parteien des vermittelten Vertrags.[1] Die Steuerfreiheit für die Vermittlung setzt eine Tätigkeit voraus, die einzelne Vertragsabschlüsse fördert. Eine der Art nach geschäftsführende Leitung einer Vermittlungsorganisation ist keine "Vermittlung" i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG.[2] Darüber hinaus ist die Vermittlung nicht als Anteilsumsatz, sondern eigenständig als Mittlertätigkeit steuerfrei.[3]

 

Rz. 184

Gemeinsames Merkmal der nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG als Vermittlung steuerfreien Nachweistätigkeit, Verhandlungstätigkeit oder Kontaktaufnahmetätigkeit ist das Handeln gegenüber individuellen Vertragsinteressenten. Marketingaktivitäten und Werbeaktivitäten, die darin bestehen, dass sich ein Vertriebsunternehmen nur in allgemeiner Form an die Öffentlichkeit wendet, sind mangels Handelns gegenüber individuellen Vertragsinteressenten keine Vermittlung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG. Marketing, Werbung und Vermittlung sind nicht aufgrund des bloßen Ziels, den Verkauf von Fondsanteilen zu fördern, Teil einer einheitlichen Leistung, wenn der Marketingtätigkeit und Werbetätigkeit durch die Gestaltung von Emissionsprospekten und durch Schulungstätigkeiten und Auskunftstätigkeiten, die der allgemeinen Produktinformation dienen, eigenständiger Charakter zukommt.[4]

 

Rz. 185

§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG enthält auch unter Berücksichtigung der MwStSystRL keine allgemeine Steuerbefreiung für Leistungen beim Vertrieb von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen, sondern erfasst nur die Vermittlung von Umsätzen mit derartigen Anteilen. Die steuerfreie Vermittlung muss sich auf einzelne Geschäftsabschlüsse beziehen. Eine weitergehende Steuerfreiheit für Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, einen anderen Unternehmer, der Vermittlungsleistungen erbringt, zu unterstützen, besteht nicht. Eine Steuerfreiheit für "vertriebsunterstützende Aufgaben" wie z. B. die "Administration einer Vertriebsorganisation" ohne "Beteiligung an der konkreten einzelfallbezogenen Maklertätigkeit der angeschlossenen Vermittler" und somit für administrative Tätigkeiten ohne unmittelbaren Bezug zu konkreten steuerfreien Wertpapierumsätzen kommt nicht in Betracht, da dies eine über den Vermittlungsbegriff der MwStSystRL hinausgehende Steuerbefreiung für allgemeine Vertriebstätigkeiten voraussetzen würde, die die Richtlinie aber nicht vorsieht. Im Übrigen reicht es für die Steuerfreiheit nicht aus, dass es sich bei der Tätigkeit um ein für die Bewirkung der steuerfreien Leistung unerlässliches Element handelt, sodass die Steuerfreiheit lediglich vertriebsunterstützender oder administrativer Tätigkeiten nicht auf deren Unerlässlichkeit für den Eintritt des Vermittlungserfolgs gestützt werden kann.[5]

 

Rz. 186

Die Vermittlung von erstmalig ausgegebenen Gesellschaftsanteilen ist als Vermittlung eines Gesellschaftsanteils nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfrei.[6] Dies entspricht der Auffassung des EuGH. Nach dem Urteil v. 27.5.2004[7] kann die Anwendung von der Ortsregelung von Vermittlungsleistungen nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein steuerbarer Umsatz zu vermitteln ist. Damit kann auch die Vermittlung nichtsteuerbarer Gesellschaftsanteile unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG fallen, weil die Vermittlung selbst eine steuerbare Leistung ist und es auf die Steuerbarkeit des vermittelten Umsatzes gemeinschaftsrechtlich nicht ankommt.

 

Rz. 187

Die Vermittlung der Mitgliedschaften in einem Idealverein ist keine Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen i. S. d. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG.[8]

[1] BFH v. 20.12.2007, V R 62/06, BFH/NV 2008, 723, Änderung der Rechtsprechung.
[2] BFH v. 20.12.2007, V R 62/06, BFH/NV 2008, 723; die Verfassungsbeschwerde wurde gem. §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG v. 8.5.2008, 1 BvR 589/08.
[3] Zum Vermittlungsbegriff vgl. Rz. 42.
[7] EuGH v. 27.5.2004, C-68/03, Lipjes, BFH/NV Beilage 2004, 364.

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