Rz. 12

Eine § 4 Nr. 8 Buchst. j UStG vergleichbare Steuerbefreiung fand sich in Art. 13 (und anderen Regelungen) der 6. EG-Richtlinie nicht.[1] Auch Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie (jetzt Art. 135 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL) konnte (bzw. kann) nicht als Rechtsgrundlage herhalten, da die Vorschrift insoweit nur von "Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen" spricht, also gerade Beteiligungen an Unternehmen allgemein nicht umfasst. Das Unionsrecht geht offenkundig davon aus, dass derartige (stille) Beteiligungen nicht umsatzsteuerbar sind. Schlienkamp[2] verweist auf eine entsprechende Haltung der EU-Kommission, ohne diese allerdings näher zu dokumentieren. M.E. ist die stille Beteiligung an einem anderen Unternehmen in der Tat ein nicht steuerbarer Vorgang, weil es insofern an einer wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. v. Art. 4 der 6. EG-Richtlinie mangelt. Wie bei einer Holdinggesellschaft, für die der EuGH in ständiger Rechtsprechung von der Nichtsteuerbarkeit ihrer Dividendenerträge ausgeht[3], ist bei dem still Beteiligten die Gewinn- bzw. Verlustzuweisung Ausfluss der bloßen Beteiligung. Hier findet keine nach außen gerichtete Nutzung eines Gegenstands zur Erzielung von Einnahmen statt. Zweifel an der Steuerbarkeit äußern auch Dziadkowski/Beranek.[4] Die Steuerbefreiung war nach ihrem Wortlaut zwar nicht EG-konform.[5] Die Steuerbefreiung entsprach im Ergebnis jedoch einer Nichtsteuerbarkeit, da der Vorsteuerabzug und ein Verzicht auf die Steuerbefreiung (Option) ausgeschlossen waren.

[1] — zu Recht — kritisch zu der Steuerbefreiung: Reiss, UR 1987, 153.
[2] UR 1987, 71.
[3] Vgl. EuGH v. 20.6.1991, C—60/90, Polysar Investments Netherlands, EuGHE I 1991, 3111 sowie EuGH v. 14.11.2000, C—142/99, Floridienne SA und Berginvest SA, UVR 2001, 191.
[4] UR 1990, 265.
[5] Gegen die Steuerbarkeit dieser Leistungen auch Wagner, Umsatzsteuer-Kongreß-Bericht 1991/1992, 63, 75f..

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