Rz. 15

Bei der Ausgabe von Multifunktionskarten variieren je nach Kartenherausgeber die Nutzungsmöglichkeiten zwischen einer und mehreren Leistungen sowie zwischen einer und mehreren Funktionen. Oft bietet ein Kartenherausgeber ein Leistungspaket und eine Funktionsvielfalt an. So haben die Karten unterschiedliche Funktionen bzw. wirtschaftlichen Gehalt. Kredit- oder Scheckkarten z. B. dokumentieren kein Guthaben. Bei ihrem Gebrauch wird entweder ein Kredit eingeräumt, eine Zahlung veranlasst oder eine Abbuchungsermächtigung erteilt. Rabattkarten räumen dem Inhaber günstigere Preise beim Bezug von Leistungen ein. Die Karten werden entweder kostenlos oder gegen Zahlung eines Betrags (z. B. bei der BahnCard) abgegeben.

Mit leistungsgebundenen Guthabenkarten kann der Inhaber nur die vom Kartenaussteller angebotenen Leistungen in Anspruch nehmen. Per Chip ist ein fester Geldbetrag elektronisch gespeichert. Nach Verwertung des Guthabens können manche Karten wieder aufgeladen werden, andere sind danach wertlos und taugen allenfalls noch als Sammelobjekt. Mit multifunktionalen Karten werden die Eigenschaften bisher bekannter Karten miteinander in verschiedenen Ausführungen kombiniert.

 

Rz. 16

Bei Umsätzen mit Telefonkarten gilt Folgendes:[1]

  • Der Verkauf von Telefonkarten zum aufgedruckten Wert stellt keine Lieferung dar. Denn das wirtschaftliche Interesse des Kartenerwerbers ist nicht auf die Erlangung der Verfügungsmacht an der Karte gerichtet, sondern darauf, mithilfe der auf der Karte befindlichen Information (Magnetstreifen oder Chip) später eine andere Leistung entgelten zu können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Telefonkarte ausschließlich für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen benutzt werden kann oder ob die Inanspruchnahme weiterer Leistungen (z. B. Parkhaus, ÖPNV, Telefonieren im Ausland) unter Verwendung der Telefonkarte (Multifunktionskarte) beglichen werden kann. In diesen Fällen ist die Abgabe der Karte nicht steuerbar.
 

Rz. 17

Zur Besteuerung der Telekarten gilt Folgendes:[2]

  • Die Telekarte identifiziert den Karteninhaber (Kunden) bei der Inanspruchnahme der Leistung. Über einen sog. Operator kann der Kunde im Inland und in anderen Staaten telefonieren. Diese Telekommunikationsleistung wird am Monatsende in der Fernmelderechnung des Kunden gesondert ausgewiesen und abgerechnet. Wenn die Hingabe der Telekarte unentgeltlich ist, entsteht kein steuerbarer Umsatz.
  • Die Telekarte mit der Zusatzfunktion einer herkömmlichen Telefonkarte wird gegen ein einmaliges Entgelt[3] ausgegeben. Dieses Entgelt ist die Gegenleistung für eine weitere Benutzungsmöglichkeit der Karte. Die Zusatzleistung ist umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig.
  • Das Entgelt für die Telekarte mit der Zusatzfunktion einer herkömmlichen Telefonkarte in Form einer Guthabenkarte (z. B."T-Card 25 oder 50") ist vorausbezahltes Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Telekommunikationsleistung. Die USt entsteht nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wird.
 

Rz. 18

Guthabenkarten im Mobilfunkbereich haben keine eigenständige technische Funktion. Die aufgedruckte Geheimzahl dient dazu, einen eingezahlten Geldbetrag dem Telefonkonto des Kunden gutzubringen. Insbesondere kann damit das im Rahmen eines Startpakets erworbene Guthaben für Gesprächszeiten und zur Verlängerung der telefonischen Erreichbarkeit aufgefüllt werden. Die Guthabenkarte wird unter verschiedenen Bezeichnungen (XtraCash, CallNow oder z. B. Free & Easy Cash) angeboten. Die Guthabenkarte ist – anders als bei dem im Startpaket enthaltenen Guthaben – nur netzgebunden und wird vom Netzbetreiber selbst oder von diesem über Serviceprovider und Händler dem Kunden angeboten. Im Zeitpunkt der Abgabe der Karte steht nur der Netzbetreiber fest. Die Telekommunikationsleistung kann aber neben dem Netzbetreiber auch noch von einem Serviceprovider gegenüber dem Kunden ausgeführt werden. Erst durch die Aktivierung der Guthabenkarte beim Netzbetreiber wird der tatsächlich Leistende bestimmt. Soweit Serviceprovider eingeschaltet werden, erbringen diese Telekommunikationsleistungen an den Kunden, welche sie von den Netzbetreibern eingekauft haben. Wird ein Händler in die Abgabe der Guthabenkarte eingeschaltet, so erbringt dieser keine Telekommunikationsleistung an den Kunden. Netzbetreiber geben die Guthabenkarten mit Rabatt an Serviceprovider und diese wiederum mit Rabatt an Händler ab. Werden Händler oder Serviceprovider in die Abgabe von Guthabenkarten eingeschaltet, ohne selbst Telekommunikationsleistungen an den Kunden auszuführen, liegt keine Lieferung der Guthabenkarte vor. Die Differenz zwischen dem gezahlten und dem erhaltenen Betrag ist eine Provisionszahlung des die Guthabenkarte abgebenden Unternehmens für die Vermittlung des Umtausches von einem Zahlungsmittel (Bargeld) gegen sog. „elektronisches Geld", das den Anspruch auf Telekommunikationsleistungen verkörpert. Diese Vermittlungsleistung ist nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. c oder d UStG steu...

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