Rz. 74

Für die Verwaltung der Investmentvermögen erhält die Verwaltungsgesellschaft von der Verwahrstelle aus den zu einem Investmentvermögen gehörenden Konten eine Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen.[1] Derartige Entgelte sind Gegenstand der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG. Die der Verwahrstelle für die Verwahrung von Investmentvermögen zustehende Vergütung und der ihr zustehende Ersatz von Aufwendungen[2] sind nicht Gegenstand der Befreiung nach § 4 Nr. 8h UStG. Die Verwahrung (und Verwaltung) von Wertpapieren durch Verwahrstellen wie Depotbanken (und andere Kreditinstitute) ist generell umsatzsteuerpflichtig.[3]

Welche Gegenleistung eine Kapitalanlagegesellschaft für ihre Verwaltungsleistung erhält, ergibt sich vorrangig aus dem Investmentvertrag und den von ihr verwendeten AVB und BVB. Wird aus Anlegersicht von der Kapitalanlagegesellschaft aufgrund des Investmentvertrags nicht eine steuerfreie Verwaltungsleistung und daneben eine (weitergeleitete) steuerpflichtige Depotbankleistung erbracht, sondern eine einzige, rechtlich und tatsächlich untrennbare Verwaltungsleistung, dann darf die Leistung nicht aufgespalten werden. Die für einen Leistungsbezug entrichtete USt ist insoweit nicht als Vorsteuer abziehbar, als die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen von steuerfreien Ausgangsumsätzen gehören, weil sie in deren Preis eingehen. Dies ist der Fall, soweit eine Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen der umsatzsteuerfreien Verwaltung eines Sondervermögens Eingangsleistungen für Rechnung der (Gesamtheit der) Anleger bei Dritten bezieht, die dafür anfallenden Kosten gemäß den Bedingungen des Investmentvertrags unmittelbar zulasten der Anleger aus dem Sondervermögen entnehmen darf und die Kosten zum Entgelt der steuerfreien Verwaltungsleistung an die (Gesamtheit der) Anleger gehören.[4]

 

Rz. 75

Insbesondere folgende steuerbare Tätigkeiten der Verwaltung eines Investmentvermögens durch eine Verwaltungsgesellschaft, eine Investmentaktiengesellschaft/Investmentkommanditgesellschaft oder eine Verwahrstelle dürften steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG sein[5]:

  • Portfolioverwaltung (da eine laufende Verwaltung für jede Anlageart erforderlich ist, zählt die tatsächliche Bewirtschaftung gehaltener Immobilien nicht zu den spezifischen Tätigkeiten der Portfolioverwaltung),
  • Risikomanagement,
  • Ausübung des Sicherheitenmanagements (Verwalten von Sicherheiten, sog. Collateral Management, das im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften Aufgabe der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist; die Verwahrstelle erbringt hier an die Verwaltungsgesellschaft Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Sicherheitenmanagement. Diese Dienstleistungen werden zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle vertraglich vereinbart und sind getrennt von der eigentlichen Depotbankfunktion zu betrachten. Die Leistungen sind insbesondere Sicherheitenmanagement im Zusammenhang mit OTC-Derivaten, mit Wertpapierleihe und im Zusammenhang mit gelisteten Derivaten. Unter Sicherheitenmanagement versteht man die Administration von Sicherheiten, welche der Verwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit Wertpapierleihgeschäften, Pensionsgeschäften und Derivategeschäften für Rechnung der von ihr verwalteten Investmentvermögen gestellt wurden bzw. welche die Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der von ihr verwalteten Investmentvermögen zu stellen hat. Unter Administration ist vornehmlich die Überwachung sowohl der empfangenen als auch der bestellten Sicherheiten zu verstehen, nicht jedoch die Verwaltung von Sicherheiten durch Veräußerung und Erwerb anderer Vermögensgegenstände i. S. einer Portfolioverwaltung. Die Verwahrstelle stellt im Rahmen des Sicherheitenmanagements zunächst fest, für welche Transaktionen Sicherheiten zu stellen sind. Auf der Basis der zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem jeweiligen Kontrahenten getroffenen Vereinbarungen prüft die Verwahrstelle, ob die von dem Kontrahenten gestellten Sicherheiten den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Wenn die Marktgegebenheiten es erfordern, veranlasst die Verwahrstelle entsprechende Anpassungen der Sicherheitenstellung. Im Rahmen des Sicherheitenmanagements liefert die Verwahrstelle im Zusammenhang mit darlehensweiser Übertragung die entsprechenden Wertpapiere),
  • folgende administrative Leistungen, soweit sie nicht dem Anteilsvertrieb dienen:

    • Gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen (u. a. Fondsbuchhaltung und die Erstellung von Jahresberichten und sonstiger Berichte),
    • Beantwortung von Kundenanfragen und Übermittlung von Informationen an Kunden, auch für potenzielle Neukunden,
    • Bewertung und Preisfestsetzung (Ermittlung und verbindliche Festsetzung des Anteilspreises – dies gehört nach Art. 1 Buchst. a Nr. 2 i. V. m. Anhang II der OGAW-Richtlinie zu den Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft; die Verwahrstelle ermittelt den Netto-Inventarwert und den Anteilspreis des Investmentfondsvermögens i...

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