Rz. 14

Als steuerfreie Umsätze von Anteilen allgemein kommen insbesondere in Betracht:

  • Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft gegen Abfindung, wenn der Gesellschafter Unternehmer ist und der Gesellschaftsanteil seinem Unternehmen zugeordnet war.[1]
 

Rz. 15

Der BFH hatte seit seinem Urteil v. 18.12.1975[2] in ständiger Rechtsprechung entschieden[3], dass eine Publikums-KG mit der Ausgabe von Kommanditanteilen steuerbare Umsätze von Anteilen an Gesellschaften bewirkt, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfrei sind.[4] Zur Begründung hatte der BFH ausgeführt, dass es sich bei einer solchen KG um eine zur Kapitalanlage bestimmte Publikums- oder Massengesellschaft handelt, die auf die Mitgliedschaft einer Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Gesellschafter angelegt ist und den Kapitalgebern für die Hergabe von Geld eine Rechtsposition als Gesellschafter bietet. An der Erlangung dieser Position seien die Kapitalgeber deshalb interessiert, weil die Zusammenführung von Kapital verschiedener Kapitalgeber im Rahmen der Gesellschaft die Erreichung des von ihnen erstrebten wirtschaftlichen Vorteils (insbesondere der sich steuerlich günstig auswirkenden Verlustzuweisung) verspreche. Nach der weiteren BFH-Rechtsprechung[5] sollte eine Publikumsgesellschaft, an der die Kapitalanleger nicht unmittelbar als Kommanditisten, sondern mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligt sind, den Anlegern gegenüber ebenfalls steuerfreie Umsätze bewirken können. Diese Auffassung dürfte nach der neueren Rechtsprechung, wonach eine Gesellschaft bei der Neuaufnahme eines Gesellschafters keinen steuerbaren Umsatz erbringt[6], überholt sein. Gleiches gilt wohl hinsichtlich der Steuerbarkeit der Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft durch eine GmbH & Co. KG.[7]

 

Rz. 16

Die Beteiligung eines typisch stillen Gesellschafters am Unternehmen und die Unterbeteiligung am Gesellschaftsanteil eines anderen ist kein Umsatz mit Anteilen i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG, sondern fiel unter die bis 15.12.2004 geltende Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. j UStG.[8] Auch diese Umsätze sind nach der neueren Rechtsprechung[9] nicht steuerbar.

 

Rz. 17

Wer als Treuhänder für ausländische Geldgeber (sog. Treugeber) zusammen mit weiteren Gesellschaftern eine GbR gründet, deren Gesellschaftszweck die Anlage, Verwaltung und Nutzung des Vermögens der Treugeber ist, verschafft den Treugebern keine Gesellschaftsanteile an der GbR, sondern übt für sie eine vermögensverwaltende Tätigkeit aus. Diese Tätigkeit gleicht der einer Kapitalanlagegesellschaft, die Gelder der Anleger in ihrem Sondervermögen anlegt und diese für Rechnung der Anleger verwaltet, und ist nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfrei. Auch die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG kommt nicht in Betracht, wenn es sich nicht um eine Tätigkeit nach dem InvStG handelt. Die entgeltliche Anlage und Verwaltung von Vermögenswerten ist grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn sich der Unternehmer im Auftrag der Geldgeber treuhänderisch an einer Anlagegesellschaft beteiligt und deren Geschäfte führt.[10] Zur Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft, die auch die Übertragung von Immobilien der Gesellschaft umfasst (Fall, in dem eine Gesellschaft S sämtliche Anteile an einer Gesellschaft H hält, der ein Bürokomplex gehört, wobei S einen Vermittler mit der Suche nach Kaufinteressenten für den Bürokomplex beauftragt und der Vermittler dann nicht den Verkauf des Eigentums an dem Gebäudekomplex, sondern den Verkauf der Anteile an H vermittelt), hat der EuGH[11] entschieden, dass die mit einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen verbundene (mittelbare) Übertragung von Immobilien für die Beurteilung des Umsatzes (Vermittlung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen) unerheblich ist. D. h. Umsätze mit Gesellschaftsanteilen (auch Vermittlungsumsätze) können auch dann steuerfrei sein, wenn mit der Anteilsübertragung mittelbar auch eine Immobilienübertragung verbunden ist.

[1] Vgl. BFH v. 20.7.1988, X R 46/81, BFH/NV 1989, 326, vgl. auch OFD Saarbrücken v. 25.11.1977, S 7522 – 13 – St 24, UR 1978, 133.
[4] Ablehnend Philipowski, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 8, Rz. 379ff..
[6] Vgl. Rz. 10.
[9] Vgl. Rz. 10.
[11] EuGH v. 5.7.2012, C-259/11, DTZ Zadelhoff, BFH/NV 2012, 1562.

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