Rz. 22

Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG auch Umsätze, die in der Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr und im Zahlungs- und Überweisungsverkehr bestehen. So wie die Vorschrift gefasst ist, bezieht sie sich nicht auf die Vermittlung des Inkassos von Handelspapieren. Es dürfte sich hier um eine ungenaue Formulierung handeln, denn Absicht des Gesetzgebers war es, dass die Steuerfreiheit der Vermittlung sich auf alle in der Vorschrift genannten Umsätze bezieht (vgl. Rz. 3). Im Übrigen sieht dies auch Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL so vor (vgl. Rz. 4).

 

Rz. 23

Der Begriff der Vermittlung ist identisch mit dem in § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG (vgl. § 4 Nr. 8 Buchst. a Rz. 49ff.).

Rz. 24 einstweilen frei

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