Rz. 19

Die Steuerbefreiung erfasst nur das Inkasso von Handelspapieren, nicht aber Forderungen.[1] Handelspapiere i. S. d. § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG sind Wechsel, Schecks, Quittungen oder ähnliche Dokumente i. S. d. "Einheitlichen Richtlinien für Inkassi – ERI 522" der Internationalen Handelskammer.[2]

 

Rz. 20

Inkasso im banktechnischen Sinne ist die Tätigkeit einer Bank oder eines bankähnlichen Instituts, die in der Einziehung fälliger geldlicher Ansprüche jeder Art für fremde Rechnung und in der Auskehrung des Erlöses an den Berechtigten besteht. Das Inkasso ist also dadurch gekennzeichnet, dass auch dann, wenn der einzuziehende Anspruch abgetreten wird, das Risiko für den Eingang des Gegenstands des Anspruchs bei dem ursprünglich Berechtigten verbleibt. Beim Inkasso von Schecks oder Wechseln gegen Entgelt durch ein Kreditinstitut besteht dessen Leistung in der Vorlage des Handelspapiers zum Zweck der Einziehung der fälligen Geldforderung für fremde Rechnung und – falls und soweit der Scheck oder Wechsel eingelöst wird – in der Gutschrift des Gegenwerts zugunsten des Einreichers.[3]

 

Rz. 21

Entgelt für die Inkassotätigkeit ist die Inkassoprovision sowie die dem Kreditinstitut ggf. zu erstattenden weiteren Kosten der Einziehung der Forderung. Die Scheck- oder Wechselsumme, die das Kreditinstitut bei der Einlösung vom Scheck- oder Wechselschuldner erhält, ist kein Entgelt für die Inkassotätigkeit, sondern lediglich der aufgrund der Inkassovereinbarung dem Einreicher gutzuschreibende Gegenwert des Schecks oder Wechsels.[4]

Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL gilt auch für einen Umsatz, der darin besteht, dass der Unternehmer gegen Entgelt einem anderen Unternehmer Geldmittel überlässt, die er bei einer Factoringgesellschaft infolge der Übertragung eines vom zweiten Unternehmer ausgestellten Wechsels auf diese erhalten hat, wobei der erste Unternehmer der Factoringgesellschaft die Begleichung dieser Wechselforderung zum Fälligkeitstermin garantiert. Die Gewährung von Krediten i. Art. 135 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL besteht u. a. in der Überlassung von Kapital gegen Entgelt. Ein solches Entgelt wird zwar insbesondere durch die Zahlung von Zinsen sichergestellt, aber andere Formen der Gegenleistung können nicht ausgeschlossen werden. Die im Ausgangsverfahren ausgestellten Wechsel sind "Handelspapiere "i. S. v. Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL, da sie eine Verpflichtung für den Aussteller enthalten, den angegebenen Betrag an den Wechselinhaber zum Fälligkeitstermin zu zahlen.[5]

[1] Diese Umsätze sind bereits nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG (Einziehung von Forderungen) nicht steuerfrei.
[4] Vgl. BFH v. 4.12.1996, I R 151/93, BStBl II 1997, 327, BFH/NV 1997, 227; a. A. FG Nürnberg v. 24.5.1971, I 113/68, rkr., EFG 1972, 39.
[5] EuGH v. 17.12.2020, C-801/19, FRANCK, HFR 2021, 328.

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