Rz. 5

Der Staat hat die Funktion des Geldes als Zahlungs- und Wertaufbewahrungsmittel zu gewährleisten. Dies geschieht durch hoheitliche Festlegung jenes Mediums, das als gesetzliches Zahlungsmittel gilt, d. h. von jedem Inländer kraft Gesetzes zur Tilgung von Verpflichtungen entgegengenommen werden muss. In der Bundesrepublik Deutschland sind die Banknoten und – im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen – die Münzen gesetzliche Zahlungsmittel. Gesetzliche Zahlungsmittel oder Devisen sind somit nur die kraft Gesetz zur rechtswirksamen Erfüllung von Schuldverhältnissen vorgeschriebenen, in großen Mengen zirkulierenden Banknoten und Münzen eines Staates. Beim gesetzlichen Zahlungsmittel nutzt der Staat seine hoheitliche Aufgabe, die Währung des Staates innerhalb der Währungsverfassung zu bestimmen, zu organisieren und als Zahlungsmittel vorzuschreiben.

 

Rz. 6

Das Bargeld (Stückgeld) besteht in Deutschland aus Münzen und Banknoten. Die Münzen sind mit Ausnahme der Gold- und Silbermünzen regelmäßig Scheidemünzen, deren Metallwert nicht ihrem Nominalwert entspricht. Die Banknoten (Papiergeld) sind Papiernoten, zu deren Ausgabe in Deutschland nur die Deutsche Bundesbank berechtigt ist.

 

Rz. 7

Gegenstand der steuerbefreiten Umsätze können sowohl inländische als auch ausländische gesetzliche Zahlungsmittel sein. Da als gesetzliches Zahlungsmittel nur kursgültige Münzen und Banknoten gelten[1], sind in- oder ausländische Münzen und Banknoten, die außer Kurs gesetzt worden sind, keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 v. 3.5.1998 über die Einführung des Euro[2] und nach § 14 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank i. d. F. der Bekanntmachung v. 22.10.1992[3] ist der Euro ab 1.1.2002 das einzige gesetzliche Zahlungsmittel in Deutschland. Kursmünzen sind Sonderprägungen, die auch als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen sind. Der Handel mit diesen ist gleichwohl steuerpflichtig (Rz. 13a).

[2] Abl. EG 1998 Nr. L 139/1.
[3] BGBl I 1992, 1782.

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