Rz. 77

Durch Gesetz v. 11.10.1995[1] war § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG mWv 1.1.1996 neu gefasst worden.[2] Seit diesem Zeitpunkt sind nach der Vorschrift nur noch die Gewährung und die Vermittlung von Krediten befreit. Die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten fallen seit diesem Zeitpunkt nicht mehr unter die Steuerbefreiung. Solche Leistungen sind nur noch umsatzsteuerfrei, wenn sie Nebenleistungen zu einer steuerfreien Kreditgewährung darstellen.[3]

 

Rz. 78

Eine – bis 31.12.1995 steuerfreie – Kreditverwaltung liegt vor, wenn es sich um eine Verwaltungstätigkeit im Aufgabenkreis des Kreditgebers handelt. Mithin erfasst die Befreiung der Verwaltung von Krediten die bankmäßige Verwaltung von Krediten, die in fremdem Namen und auf fremde Rechnung begeben werden. Nicht befreit waren schon immer die Verwaltungstätigkeit im Auftrag des Kreditnehmers und eine Schuldenverwaltung aufseiten des Kreditnehmers.[4]

 
Praxis-Beispiel

Ein selbstständiger Anlageberater führt für Bauherren eine sog. Finanzierungsbearbeitung durch. Dazu gehören u. a. die Vorbereitung der Darlehensverträge der Bauherren mit den Banken sowie die Kontrolle der Darlehensausführung. Da sich die Kreditverwaltung im Aufgabenkreis des Kreditnehmers vollzieht, ist (und war bereits vor dem 1.1.1996) die sonstige Leistung steuerpflichtig.

 

Rz. 79

Zur Kreditverwaltung gehören grundsätzlich nur die Leistungen, die nach Abschluss des Kreditvertrags erbracht werden.[5] Die Verwaltung von Krediten durch den Kreditgeber ist (regelmäßig) eine Nebenleistung zur steuerfreien Kreditgewährung. Soweit die Verwaltung von Krediten seit 1.1.1996 nicht mehr umsatzsteuerfrei ist (Rz. 3), gilt dies lediglich für die Verwaltung von Krediten eines fremden Kreditgebers.[6]

 

Rz. 80

Zur Verwaltung von Treuhandkrediten und sog. stillen Gemeinschaftskrediten gilt Folgendes[7]:

Bei der Vergabe von Treuhandkrediten, z. B. beim Förderprogramm für berufliche Bildung des Bundeswirtschaftsministeriums (BF-Darlehen), schließt die Hausbank im eigenen Ermessen einen Darlehensvertrag mit dem jeweils begünstigten Kreditnehmer ab. Der Vertrag kommt im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung (für Rechnung eines Förderinstituts, z. B. der Deutschen Ausgleichsbank) zwischen der Hausbank und dem begünstigten Kreditnehmer zustande. Für die Tätigkeit im Rahmen der Kreditgewährung gegenüber dem jeweiligen Kreditnehmer (Anbahnung und Abschluss des Kreditvertrags, Bereitstellung des Darlehensbetrags, Auszahlung des Betrags) ist die Hausbank im Rahmen des BF-Programms berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 2 % des Darlehens-Nennbetrags zu erheben. Diese Tätigkeit ist als Verwaltungstätigkeit im Rahmen einer Kreditgewährung gegenüber einem Kreditnehmer auch nach der Rechtsänderung des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei.

Die Hausbank hält das Darlehen treuhänderisch für das Förderinstitut und überwacht dabei die bestimmungsgemäße Verwendung der Darlehensmittel. Sie zieht die vertragsgemäß zu leistenden Zins- und Tilgungsleistungen vom Kreditnehmer ein und bereitet den Forderungseinzug durch das Förderinstitut vor. Ggf. prüft sie die Voraussetzungen der Bewilligung einer Stundung der Zins- und Tilgungsverpflichtungen. Für diese und die weiteren Leistungen der Hausbank, die in den Allgemeinen Einschaltbedingungen für Kreditinstitute festgelegt sind (z. B.: Unterrichtung des Förderinstituts über die vorzeitige Beendigung der geförderten Fortbildungsmaßnahme, bzw. über eine vorzeitige Darlehenskündigung), erhält die Hausbank eine Marge von 0,25 % pro Jahr des valutierten Betrags. Dieses Entgelt ist eine Gegenleistung für eine Leistung der Hausbank gegenüber dem Förderinstitut, die umsatzsteuerbar und mangels Steuerbefreiungsvorschrift auch umsatzsteuerpflichtig ist.

 

Rz. 81

Diese Grundsätze gelten auch für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau und die freien Berufe. Die Darlehensgewährung wird durch die Deutsche Ausgleichsbank (Förderinstitut) im Namen des Bundesausgleichsamts ausgezahlt. Aufgrund eines Bewilligungsbescheids des örtlichen Ausgleichsamts gewährt ein vom Kreditnehmer ausgewähltes Kreditinstitut (Hausbank) das Darlehen im eigenen Namen und für Rechnung des Ausgleichsfonds. Das Darlehen wird vom Förderinstitut und der Hausbank als durchlaufender Kredit behandelt. Die Hausbank hat die Zahlungen und die Bonität der Kreditnehmer zu überwachen. Sie hat das Förderinstitut über Gefährdungstatbestände zu unterrichten. Die Tätigkeit der Hausbank erfolgt ausschließlich gegenüber dem Förderinstitut. Sie ist als Verwaltungsprovision umsatzsteuerpflichtig.

 

Rz. 82

Beim sog. offenen Gemeinschaftskredit treten Partnerinstitute gemeinschaftlich gegenüber einem Kunden als Kreditgeber auf. Ein Institut übernimmt die Konsortialführung, für welche es eine sog. Führungsprovision erhält. Die Kreditverwaltung ist als Verwaltung im fremden Namen und für fremde Rechnung seit dem 1.1.1996 nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG umsatzsteuerpflichtig.

 

Rz. 83

Beim sog. verdeck...

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