Rz. 68

Entwicklungen im Finanzsektor gehen seit einigen Jahren dahin, bestimmte Aufgaben auszulagern. Die Kreditinstitute lassen dabei banktechnische Tätigkeiten durch externe Dienstleister erledigen. Ziel hierbei ist es, durch Synergien Kosten einzusparen. Ein Beispiel hierfür sind im Bankenbereich gegründete Dienstleistungsunternehmen, die für einzelne Kreditinstitute einen Teil oder im Einzelfall auch alle banktypischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kreditgeschäften übernehmen (sog. Kreditfabriken). Dazu gehören Tätigkeiten im Vorfeld einer Kreditgewährung wie die Bewertung von Sicherheiten und des Kreditrisikos sowie die nachgelagerte Verwaltung von Krediten mit Adresspflege, die Überwachung der Zahlungseingänge und das Mahnwesen. Aufseiten der Kreditinstitute verbleibt neben dem Erstkundengespräch dann regelmäßig nur noch, den Vertrag zu unterschreiben und die Unterschrift des Kunden einzuholen. Die Kreditfabrik steht nur in einer Leistungsbeziehung zu den Kreditinstituten, nicht jedoch zu den Kreditkunden; Kreditgeber (i. S. d. KWG) ist und bleibt das jeweilige Kreditinstitut.

 

Rz. 69

Im November 2008 beschlossen die Steuerabteilungsleiter der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern, die Leistungen der Kreditfabriken im Vorgriff auf eine angestrebte gesetzliche Regelung zu befreien. Danach sollte die Finanzverwaltung es nicht beanstanden, wenn – unter den Voraussetzungen der künftigen gesetzlichen Regelung – die Kreditverwaltungsleistungen der Kreditfabriken (nach Kreditvergabe) bereits steuerfrei behandelt werden. Soweit die Kreditfabriken auch Leistungen im Vorfeld der Kreditgewährung ausführen, könne die bestehende Steuerbefreiung für die Gewährung von Krediten im Wege der Auslegung unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden. Um die Steuerbefreiung bei den Kreditfabriken auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen, schlugen die Bundesregierung in den Beratungen zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des UStG v. 10.12.2008 und der Bundesrat in den Beratungen zum Entwurf eines JStG 2010 v. 21.6.2010 eine entsprechende Befreiungsregelung vor (§ 4 Nr. 29 neu UStG). Damit sollten insbesondere Kreditgewährungs- und Kreditverwaltungsleistungen von Kreditfabriken an die mit ihnen verbundenen Kreditinstitute umsatzsteuerfrei gestellt werden. Der Gesetzgeber griff den Vorschlag in beiden Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht auf. Das Vorhaben, eine derartige Steuerbefreiung einzuführen, wurde damit bislang nicht umgesetzt. Der Beschluss aus dem Jahr 2008 zur Umsatzsteuerbefreiung der Kreditverwaltungsleistungen im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung wurde im Jahr 2011 (mit einer Übergangsregelung bis Ende 2012) aufgehoben. Zu der vorher im Auslegungswege gewährten Steuerbefreiung im Vorfeld einer Kreditgewährung fassten die Abteilungsleiter (Steuer) keinen neuen Beschluss. Damit wird die Steuerbefreiung für Leistungen im Vorfeld einer Kreditgewährung weiterhin offensichtlich auf eine weite Auslegung des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG gestützt. Der neue Beschluss der Steuerabteilungsleiter trägt dem Anliegen des Bundesrechnungshofs (BRH) Rechnung, steuerpflichtige Leistungen der Kreditfabriken nicht weiter im Verwaltungswege von der USt zu befreien. Der BRH hält es allerdings aufgrund der eindeutigen Rechtslage für geboten, die Besteuerung bei den Kreditfabriken umgehend sicherzustellen. Gründe für eine Befreiungsregelung seien nicht ersichtlich. Gesetzgeberische oder entsprechende Verwaltungsregelungen sind in diesem Bereich seither nicht zu verzeichnen.[1]

[1] Vgl. sowohl zu dem Inhalt als auch zu dem Gang der Beschlussfassungen durch die Abteilungsleiter (Steuer) des Bundes und der Länder die B-Drs. 17/9283 zum Bericht des BRH v. 3.4.2012 nach § 99 BHO über die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von Kreditfabriken.

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