Rz. 150
Die Aufnahmemitgliedstaaten können zur Vereinfachung des Bescheinigungsverfahrens bestimmte begünstigte Einrichtungen von der Verpflichtung befreien, einen Sichtvermerk der zuständigen nationalen Behörde einzuholen. An dessen Stelle tritt eine sog. Eigenbestätigung der begünstigten Einrichtung, in der auf die entsprechende Genehmigung des Aufnahmemitgliedstaats hingewiesen werden muss. Die Eigenbestätigung ist nach dem EU-einheitlichen Muster auszustellen.[1] Dementsprechend war durch das BMF[2] zugelassen worden, dass die amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen NATO-Streitkräfte für ihre Aufträge auf umsatzsteuerbefreite Lieferungen und sonstige Leistungen eine Eigenbestätigung ausstellen können. Gleiches gilt[3] für die NATO-Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland. Zur Ausstellung der Eigenbestätigung sind danach die amtlichen Beschaffungsstellen der im Inland errichteten NATO-Hauptquartiere berechtigt, die zur Erteilung von Aufträgen auf abgabenbegünstigte Lieferungen und sonstige Leistungen berechtigt sind. Die NATO-Hauptquartiere gehören zu den internationalen Einrichtungen i. S. d. Art. 151 MwStSystRL. Für internationale Organisationen sowie diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen existiert keine offizielle Regelung, Eigenbestätigungen ausstellen zu dürfen. Hinsichtlich der Eigenbestätigung der amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen NATO-Streitkräfte bezüglich des ab 1.7.2011 anzuwendenden EU-einheitlichen Vordrucks gibt es noch kein neues BMF-Schreiben. Insofern ist unklar, ob die Beschaffungsstellen und Organisationen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen NATO-Streitkräfte auch hinsichtlich des ab 1.7.2011 anzuwendenden Vordrucks Eigenbestätigungen ausstellen dürfen.
Rz. 151
Nach Art. 51 Abs. 2 VO 282/2011 wird die Bescheinigung von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mit einem Dienststempelabdruck versehen. Sind die Leistungen für amtliche Zwecke bestimmt, können die Mitgliedstaaten bei Vorliegen von ihnen festzulegender Voraussetzungen auf die Anbringung des Dienststempelabdrucks verzichten. In diesem Fall kann die betreffende Einrichtung sich somit eine Eigenbestätigung ausstellen. Die Mitgliedstaaten teilen der EU-Kommission mit, welche Kontaktstelle zur Angabe der für das Abstempeln der Bescheinigung zuständigen Dienststellen benannt wurde und in welchem Umfang sie auf das Abstempeln der Bescheinigung verzichten. Die nachstehende Tabelle enthält die Liste der entsprechenden Kontaktstellen bzw. eine Übersicht, welche Einrichtungen in den EU-Mitgliedstaaten (Ansässigkeitsstaaten) eine Eigenbestätigung ausstellen dürfen (Stand: 1.6.2017):
Mitgliedstaat | Kontaktstelle | Zur Eigenbestätigung berechtigte Einrichtung | |||||||||||||||
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Belgium | Points de contact des services chargés de valider le certificat d’exonération de la TVA et des droits d’accise (article 151, § 1er, de la directive 2006/112/CE)
Administration générale de la Fiscalité Bureau Shape TVA Building 210 – Room 103 7010 SHAPE BELGIQUE Tel: 0032 257 773 67 Fax: 0032 257 982 94 E-mail: vat.shape@minfin.fed.be
Administration générale des douanes et accises Administration Gestion des clients et Marketing Composant central – Equipe Gestion des autorisations et des clients Boulevard du Roi Albert II 33 boîte 382 1030 Bruxelles BELGIQUE Tel: 0032 257 631 79 E-mail: da.klama.gestionclients.ac@minfin.fed.be
Administration générale de la Fiscalité Services centraux – TVA – Services Relations Internationales Boulevard du Roi Albert II 33 boîte 25 1030 Bruxelles BELGIQUE Tel: 0032 257 627 47 E-mail: vat.diplomat@minfin.fed.be |
Dispensation has been given to:
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Organisme de la | Référence n° et date dispense de visa | ||||||||||||||||
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ET 76430 du 22 12 1992 | ||||||||||||||||
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ET 77530 du 25 02 1993 ET 121600/A1/L14 du 31 01 2012 |
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ET 121600/A2/L24 du 12 11 2012 | ||||||||||||||||
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ET 121600/A10/LBB du 18 12 2012 | ||||||||||||||||
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ET 121600/A4/L10 du 18 12 2012 ET 121600/A5/L12... |
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