Rz. 141

Wie zu den Befreiungen nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b bis d UStG verlangt § 4 Nr. 7 S. 2 UStG auch für § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. f UStG, dass der Gegenstand der Lieferung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gelangt. Insofern gelten ähnliche Bedingungen wie für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen.[1] Die Bedingung, dass der Gegenstand der Lieferung in den anderen Mitgliedstaat gelangt, entspricht im Ergebnis einer Beförderung oder Versendung durch den liefernden Unternehmer oder den Abnehmer in den anderen Mitgliedstaat.

Die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ist durch einen Beleg entsprechend § 17b UStDV nachzuweisen. Eine Steuerbefreiung dürfte (wie bei den Befreiungen nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b bis d UStG) nur für Leistungsbezüge gewährt werden können, die noch für mindestens sechs Monate zum Gebrauch oder Verbrauch im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind.[2]

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