Rz. 137
Ein Umsatz i. S. d. § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. f UStG ist unter folgenden Bedingungen steuerfrei:
- Die Leistung wird im Inland bewirkt,
- es handelt sich nicht um die Lieferung eines neuen Fahrzeugs,
- die Leistung wird an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats stationierte (und im Rahmen des GSVP tätige) Streitkraft eines EU-Mitgliedstaats bewirkt,
- die Streitkraft ist nicht die eigene Streitkraft des anderen Mitgliedstaats,
- der Gegenstand der Lieferung gelangt in einen anderen Mitgliedstaat,
- die Lieferung oder sonstige Leistung ist für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt,
- die Streitkräfte nehmen an einer Verteidigungsanstrengung teil, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) unternommen wird,
- für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend,
- der Unternehmer weist die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen nach.
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