Rz. 118

§ 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. d UStG setzt voraus, dass die zwischenstaatlichen Einrichtungen bzw. deren Mitglieder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind. Die Ansässigkeit richtet sich nach dem Sitz, der der Einrichtung im Gründungsabkommen oder dem Sitzstaatabkommen zwischen dem aufnehmenden Staat und der Einrichtung zugewiesen wurde. Als zwischenstaatliche Einrichtungen, die Leistungsempfänger sind, gelten auch die entsprechenden Organe (z. B. der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission, das Europäische Parlament oder der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften als Organe der EGen) oder sonstige Organisationseinheiten wie z. B. Außenstellen, Vertretungen oder Verbindungsbüros (z. B. EG- oder OECD-Vertretungen). Diese Organe, Außenstellen, Vertretungen oder Verbindungsbüros der Einrichtungen sind dort ansässig, wo sie ihren Sitz haben (z. B. Sitz des Europäischen Parlaments ist Straßburg, Sitz des Gerichtshofs der EGen ist Luxemburg) oder wo sie sich befinden. Befinden sich solche Organisationseinheiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat, gelten für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 S. 3 UStG die Voraussetzungen dieses Mitgliedstaats.

 

Rz. 119

Sind die internationalen Organisationen oder ihre Organe oder Organisationseinheiten nicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat, sondern im Inland (z. B. Vertretung der EU-Kommission in Berlin) oder in einem Drittland ansässig, ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Buchst. d UStG nicht anwendbar. In diesen Fällen richtet sich die Entlastung der Bezüge der Organisation von der deutschen USt unmittelbar nach dem jeweiligen allgemeinen Gründungsabkommen, dem Privilegienprotokoll oder dem Sitzstaatabkommen (wenn Deutschland der Sitzstaat ist). Diese Abkommen lassen den Staaten die Wahl zwischen einem Erlass der Steuer (= direkte Steuerbefreiung) oder einer nachträglichen Erstattung der Steuer (Steuerpflicht der Leistung und nachträgliche Erstattung der Steuer durch eine Behörde). In Deutschland erfolgt die Entlastung im Inland oder in einem Drittland ansässiger internationaler Organisationen von der deutschen USt generell im Wege der Steuererstattung (Vergütung) durch das BZSt aufgrund der entsprechenden Aufgabenzuweisung in § 5 Abs. 1 Nr. 3 FVG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge