Rz. 104

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. c UStG ist wie bei den Befreiungen nach S. 1 Buchstaben b und d der Vorschrift – abgesehen von den beleg- und buchmäßigen Nachweiserfordernissen – von den Voraussetzungen und Beschränkungen abhängig, die im Aufnahmemitgliedstaat gelten.[1]

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