Rz. 59

Ausgenommen von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. ba bis f UStG sind nach dem einleitenden Satzteil der Vorschrift die Lieferungen neuer Fahrzeuge i. S. d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG. In diesen Fällen bleibt es bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG, weil der Erwerb neuer Fahrzeuge in anderen Mitgliedstaaten stets der Erwerbsbesteuerung unterliegt (Rz. 45).

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