Rz. 39

Art. 49 (Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für elektronische Dienstleistungen an diplomatische Mission, internationale Einrichtungen, NATO-Streitkräfte und EU-Streitkräfte im Rahmen des GSVP) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011[1], die ab dem 1.7.2011 gilt, regelt, dass die in Art. 151 MwStSystRL vorgesehene Steuerentlastung auch dann für elektronische Dienstleistungen gilt, wenn diese von Unternehmern erbracht werden, auf die die Sonderregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen[2] anwendbar ist. Die Regelung beruht auf der Leitlinie 4.4 zur 75. Sitzung des MwSt-Ausschusses und entspricht der deutschen Rechtslage.

 

Rz. 40

Art. 50 (Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) als internationale Einrichtung) der VO 282/2011 regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Einrichtung, die als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) gegründet werden soll, als internationale Einrichtung i. S. d. Art. 143 Buchst. g und des Art. 151 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b MwStSystRL gilt und wann die Steuerbefreiung zur Anwendung kommen. Um als internationale Einrichtung i. S. dieser Vorschriften gelten zu können, muss eine Einrichtung zunächst folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist voll rechtsfähig, sie wurde auf der Grundlage von Unionsrecht errichtet und unterliegt diesem, sie muss EU-Mitgliedstaaten als Mitglieder haben und darf Drittländer und zwischenstaatliche Organisationen als Mitglieder einschließen, jedoch keine privaten Einrichtungen, sie hat besondere und legitime Ziele, die gemeinsam verfolgt werden und im Wesentlichen nicht wirtschaftlicher Natur sind. Die Steuerbefreiung nach Art. 143 Buchst. g und Art. 151 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b MwStSystRL ist aber nur dann auf die ERIC anwendbar, wenn diese vom Aufnahmemitgliedstaat als internationale Einrichtung anerkannt wird. Die Grenzen und Voraussetzungen dieser Steuerbefreiung werden in einem Abkommen zwischen den Mitgliedern der ERIC oder in einem Abkommen über ihren Sitz festgelegt. Bei Gegenständen, die nicht aus dem Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, in dem ihre Lieferung bewirkt wird, und bei Dienstleistungen kann die Steuerbefreiung entsprechend Art. 151 Abs. 2 MwStSystRL im Wege der MwSt-Erstattung erfolgen. Da die Anwendung der Steuerbefreiung immer von der Entscheidung des Aufnahmemitgliedstaats über die Anerkennung als internationale Einrichtung abhängt, lässt sich aus Art. 50 der VO 282/2011 keine unmittelbare Rechtsfolge ableiten.

 

Rz. 41

Art. 51 (Bescheinigung nach Anhang II der VO 282/2011 als Nachweis der Steuerbefreiung für Leistungen an diplomatische Mission, internationale Einrichtungen, NATO-Streitkräfte und EU-Streitkräfte im Rahmen des GSVP) der VO 282/2011 regelt, dass in Fällen, in denen der Leistungsempfänger nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird, ansässig ist, die in Anhang II der VO aufgeführte gemeinsame Bescheinigung über die Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerbefreiung als Beweis dafür vorzulegen ist, dass dem Leistungsempfänger eine solche Entlastung nach Art. 151 MwStSystRL zusteht. Die Bescheinigung soll beim leistenden Unternehmer als Belegnachweis aufbewahrt oder dem Erstattungsantrag beigefügt werden, wenn die Befreiung (wie in Deutschland) im Wege einer Erstattung gewährt wird. Anhang II der Verordnung enthält das Muster der Bescheinigung für Zwecke von Art. 151 MwStSystRL, wie es auf EU-Ebene zwischen Kommission und Mitgliedstaaten abgestimmt wurde. Das Muster ist als Vordruckmuster der Bescheinigung gem. § 4 Nr. 7 S. 5 UStG bekannt gemacht worden.[3]

[1] Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates v. 15.3.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Neufassung), ABl. EU 2011 Nr. L 77, 20; im Folgenden: VO 282/2011.
[3] BMF v. 23.6.2011, IV D 3-S 7158-b/11/10001 (2011/0502963), BStBl I 2011, 677.

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