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Soweit es sich bei der Abgabe von Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer anderen Hauptleistung (insbesondere Personenbeförderung) handelt, gelten die allgemeinen Grundsätze über die Einheitlichkeit der Leistung. Ist ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang als ein unteilbares Ganzes anzusehen, kommt es darauf an, welcher Leistungsteil der Gesamtleistung das Gepräge gibt. Danach entscheidet sich die Art der Leistung mit allen sich daraus ergebenden Folgen. Nach dem BFH-Urteil v. 1.8.1996[1] sind bei Pauschalreisen mit Kabinenschiffen auf Binnenwasserstraßen die Unterbringung und Verpflegung Nebenleistungen zur Personenbeförderung. Hiervon geht der BFH auch bei einer mehrtägigen Hochseeangelreise aus[2] Bei einer Schiffspauschalreise mit Vollpension und Verpflegung steht die Reise (Personenbeförderung) für die Beteiligten – was den Ausschlag gibt – im Vordergrund. Ziel, Dauer und Umstände der Personenbeförderung sind Anlass und Grund für die Vereinbarung (Buchung der Reise). Der Reisende will die Fortbewegung auf dem Schiff über eine bestimmte von ihm – nach dem Angebot – ausgewählte Strecke. Er wählt die Schiffsbeförderung zwar nicht der bloßen Beförderung wegen, die er schneller mit anderen Verkehrsmitteln erlangen könnte. Für ihn ist vielmehr die Art der Schiffsbeförderung, die ihm ein besonderes Reiseerlebnis vermittelt, von entscheidungserheblicher Bedeutung. Die angenehmen, bei einer mehrtägigen Reise auf dem Schiff bereitgehaltenen Leistungen durch Verpflegung und Unterkunft verändern die Art der Leistung nicht. Die Qualität der Verpflegung und Unterbringung auf dem Schiff beeinflusst nicht die Art der Personenbeförderung, sondern nur die Umstände, unter denen sie durchgeführt wird. Gleiches dürfte nach den Grundsätzen des BFH-Urteils auch bei länger andauernden Kreuzfahrten auf Seeschiffen gelten, die unter § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG fallen. Eine Steuerbefreiung der Restaurationsumsätze nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG schiede insoweit aus. Es käme jedoch u. U. eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. d UStG in Betracht. Hingegen ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG zu bejahen, wenn nicht die Personenbeförderung, sondern vielmehr der Verzehr einer Mahlzeit in dem Bordlokal für die Leistung bestimmend wäre oder wenn beide Leistungen (Personenbeförderung und Restaurationsumsatz) als getrennte Hauptleistungen anzusehen sind.

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