2.1 Allgemeines

 

Rz. 18

Bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung) richtet sich der Leistungsort nach dem Ort, an dem diese Leistung tatsächlich erbracht wird.[1] Die Restaurationsleistung muss aber als sonstige Leistung anzusehen sein. Die Ortsregelung gilt nicht für Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet. In diesen Fällen bestimmt sich der Leistungsort nach § 3e UStG.[2] Die Ortsregelung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG gilt jedoch auch für Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn, die nicht während einer Beförderung im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet stattfinden, also z. B. bei einer Beförderung im Drittlandsgebiet oder bei einer Beförderung in das Drittlandsgebiet.

 

Rz. 19

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG setzt regelmäßig eine steuerbare Leistung in Form eines Restaurationsumsatzes oder einen – einem Restaurationsumsatz vergleichbaren – steuerbaren Eigenverbrauch nach § 3 Abs. 9a UStG voraus. Sie ist anwendbar, wenn sich der Leistungsort im Inland befindet. Das bedeutet zunächst, der Restaurationsumsatz als sonstige Leistung muss entweder tatsächlich im Inland bewirkt werden (bei Schiffsbeförderungen, die nicht innergemeinschaftlich stattfinden) oder der Abgangsort des Schiffs als Beförderungsmittel muss im Inland liegen (bei innergemeinschaftlichen Beförderungen).

 

Rz. 20

Lieferungen von Speisen und Getränken (zum Verzehr an Ort und Stelle) sind

  • bei innergemeinschaftlichen Beförderungen zwischen einem inländischen Seehafen (Abgangsort) und einem Seehafen in einem anderen Mitgliedstaat (Ankunftsort) nach Maßgabe des § 3e UStG steuerbar[3] und
  • bei Beförderungen zwischen einem inländischen Seehafen und einem Seehafen im Drittland sowie zwischen zwei Seehäfen im Drittland insoweit, als der Lieferungsort nach § 3 Abs. 7 S. 1 UStG im Inland (in den deutschen Hoheitsgewässern) liegt.
 

Rz. 21

Die Steuerbefreiung ist m. E. (nach der Streichung des Bezugs auf § 3 Abs. 9 S. 4 UStG – vgl. Rz. 9) auch anwendbar bei der Abgabe von Speisen und Getränken als Lieferung, wenn die Abgabe in räumlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Verzehr der Speisen und Getränke erfolgt. Es muss sich insoweit nicht mehr nur um eine Nebenleistung zu dem Restaurationsumsatz handeln. Die Steuerbarkeit von Lieferungen an Bord von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt dürfte allerdings regelmäßig ein Ausnahmefall sein. Steuerbar sind diese Lieferungen (z. B. Abgabe von Getränken an einem Kiosk) in Fällen, in denen nicht der Abgangsort nach § 3e UStG für die Steuerbarkeit maßgeblich ist, nur, wenn sich das Schiff zum Zeitpunkt der Lieferung (noch) im Inland befindet. Außerdem dürfte der Lieferfall an sich bereits ein Ausnahmefall sein, weil bei vorauszusetzendem räumlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Verzehr die Bereitstellung von Verzehreinrichtungen durch den Unternehmer der Leistung regelmäßig das Gepräge einer Restaurationsleistung und damit einer sonstigen Leistung geben dürfte.

 

Rz. 22

Nach § 3 Abs. 9a UStG ist sowohl die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands als auch die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den privaten Bedarf des Personals erfolgen, einer sonstigen Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG gleichgestellt. Da die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG nicht spezifisch eine Lieferung, eine sonstige Leistung oder eine unentgeltliche Wertabgabe anspricht, sondern allgemein die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle begünstigt, erfüllt insbesondere auch die einer sonstigen Leistung gleichgestellte unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG. Der Ort dieses einer sonstigen Leistung gleichgestellten Eigenverbrauchs bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b oder § 3e UStG (seit dem 19.12.2019 nicht mehr nach dem – mWv 19.12.2019 gestrichenen – § 3f UStG). Bei der Entnahme von Speisen und Getränken durch den Unternehmer (für sich, seine Angehörigen oder für die Bewirtung privater Gäste) zum Verzehr in den Schiffsräumen handelt es sich um unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b UStG, die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt sind.[4] Diese ist m. E. ebenfalls nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG steuerfrei. Eine als Dienstleistung zu beurteilende – entgeltliche oder unentgeltliche – Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle stellt auch die Beköstigung des Schiffspersonals dar[5], die folglich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen unter § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG steuerfrei ist.

2.2 Voraussetzungen der Steuerbefreiung

 

Rz. 23

Die Ste...

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