Rz. 43

Nach § 4 Nr. 6 Buchst. c S. 2 UStG sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern von der Steuerbefreiung ausgenommen. Die Ausnahme begründet sich daraus, dass die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern zollamtlich nicht besonders überwacht wird, somit Missbräuche nicht ausgeschlossen werden könnten.

 

Rz. 44

Die MwStSystRL unterscheidet nach ihrem Wortlaut zwischen den Begriffen Fahrzeug und Beförderungsmittel. Der Begriff des Beförderungsmittels ist danach enger als der des Fahrzeugs. Während Art. 135 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL von Fahrzeugen (englisch: vehicles; französisch: véhicules) spricht, verwendet Art. 56 MwStSystRL und Art. 146 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL in der deutschen Fassung den Begriff Beförderungsmittel, der in der französischen Übersetzung jeweils mit "moyen de transport" und in der englischen Fassung mit "forms of transport" bzw. mit "means of transport" umschrieben wird. Auch in Art. 2 Abs. 2 MwStSystRL verwendet das Unionsrecht im Englischen und Französischen die Begriffe "means of transport" bzw. "moyen de transport", während der deutsche Text von Fahrzeugen spricht.

 

Rz. 45

Nach Auffassung des Mehrwertsteuer-Ausschusses[1] sind Kfz und sonstige Ausrüstungen bzw. Vorrichtungen, die von solchen Fahrzeugen gezogen werden können und die normalerweise zur Durchführung eines Beförderungsvertrags verwendet werden, als Beförderungsmittel i. S. d. Regelungen des Unionsrechts über den Ort der Dienstleistung und die Steuerbefreiungen anzusehen. Die Mehrheit des Ausschusses sah unter anderem auch Container sowie Fahrzeuge zur Erfüllung militärischer Aufgaben sowie zur Erfüllung von Aufgaben der Überwachung oder des Zivilschutzes, die zur Beförderung von Gütern oder Personen verwendet werden, als Beförderungsmittel an.[2] Aus diesem Ergebnis kann gefolgert werden, dass ein Gegenstand nur dann ein Beförderungsmittel darstellt, wenn die Funktion der Beförderung von Personen oder Gegenständen im Vordergrund steht. Nach Abschn. 3a.5 Abs. 2 UStAE sind Beförderungsmittel Gegenstände, deren Hauptzweck auf die Beförderung von Personen und Gütern zu Lande, zu Wasser oder in der Luft gerichtet ist und die sich auch tatsächlich fortbewegen.[3] Hierzu gehören auch Fahrzeuganhänger. Unerheblich ist also, ob sich die Fahrzeuge aus eigener Kraft fortbewegen können oder – wie Anhänger – gezogen werden. Beispiele für Beförderungsmitteln enthält Abschn. 3a.5 Abs. 2 UStAE. Danach gehören zu den Beförderungsmitteln auch Transportbetonmischer, Eisenbahnwaggons, Segelboote, Ruderboote, Paddelboote, Motorboote, Sportflugzeuge, Segelflugzeuge, Wohnmobile und Wohnwagen.

 

Rz. 46

Keine Beförderungsmittel sind insbesondere bestimmte gewerblich genutzte Gegenstände (z. B. Bagger, Planierraupen, Bergungskräne, Schwertransportkräne, Transportbänder, Gabelstapler, Elektrokarren, Rohrleitungen, Ladekräne, Schwimmkräne, Schwimmrammen) sowie landwirtschaftlich genutzte Gegenstände (z. B. Mähdrescher oder Rübenernter) und militärisch genutzte Gegenstände (wie z. B. Panzer, Kampfflugzeuge oder Kriegsschiffe, ausgenommen Versorgungsfahrzeuge). Nicht unter den Beförderungsmittelbegriff fallen auch Paletten und Container, weil es sich nicht um Gegenstände handelt, die sich tatsächlich fortbewegen.

[2] Vgl. Leitlinie I.b zur 12. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses v. 30.6. bis 1.7.1981, veröffentlicht unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/key_documents/vat_committee/guidelines-vat-committee-meetings_de.pdf.

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