Rz. 81

Die Ausnahme von der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 5 S. 2 UStG betrifft alle Unternehmer, die Reiseleistungen für Reisende vermitteln. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Unternehmer als Reisebüro bezeichnet. Maßgebend ist vielmehr, ob er die Tätigkeit eines Reisebüros ausübt.

 

Rz. 82

Der Begriff des Reisenden wird in § 4 Nr. 5 UStG nicht näher definiert. I. S. v. § 651a Abs. 1 BGB ist ein Reisender der Vertragspartner desjenigen, der eine Gesamtheit von Reiseleistungen schuldet. Das Gesetz stellt hier keine besonderen Anforderungen auf. Insbesondere muss der Reisende kein Verbraucher sein. Der Reisende geht zivilrechtlich den Vertrag mit dem Reiseveranstalter außerhalb einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ein.[1]

Umsatzsteuerlich kann der "Reisende" aber auch ein Unternehmer sein, der eine Reise für sein Unternehmen einkauft. Auch ein solcher Verkauf der Reise unterliegt seit 18.12.2019 der Margenregelung für Reiseleistungen.[2]

 

Rz. 83

Da die Reisebüros die Reiseleistungen i. d. R. im Auftrag der Leistungsträger und nicht im Auftrag der Reisenden vermitteln, fällt im Allgemeinen nur die Vermittlung solcher Tätigkeiten unter die Steuerpflicht, für die das Reisebüro dem Reisenden ein gesondertes Entgelt berechnet. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Leistungsträger die Zahlung einer Vergütung an das Reisebüro ausgeschlossen hat und das Reisebüro daher dem Reisenden von sich aus einen Zuschlag zu dem vom Leistungsträger für seine Leistung geforderten Entgelt berechnet. Das Gleiche trifft auf die Fälle zu, in denen das Reisebüro dem Reisenden für eine besondere Leistung gesondert Kosten berechnet, wie z. B. Telefon- oder Telefaxkosten, Visabeschaffungsgebühren oder sonstige Bearbeitungsgebühren. Für diese Leistungen scheidet die Steuerbefreiung auch dann aus, wenn sie im Zusammenhang mit nicht steuerbaren oder steuerfreien Vermittlungsleistungen an einen Leistungsträger bewirkt werden.

 

Beispiel (nach Abschn. 4.5.2 Abs. 5 UStAE):

Das Reisebüro vermittelt dem Reisenden im Auftrag des Leistungsträgers einen grenzüberschreitenden Flug. Gleichzeitig vermittelt es im Auftrag des Reisenden die Erteilung eines Visums. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 5 UStG kann in einem solchen Fall nur für die Vermittlung des Flugs, nicht aber für die Erteilung des Visums in Betracht kommen.

 

Rz. 83a

Die Vermittlung grenzüberschreitender Beförderungen von Personen im Luftverkehr gegenüber einem Reisenden ist steuerpflichtig, soweit die vermittelte Leistung auf das Inland entfällt.[3] Die Vereinfachungsregelung gemäß Abschn. 4.5.3 Abs. 2 UStAE für den Verkauf von Einzeltickets für grenzüberschreitende Flüge (Linien- oder Charterflugschein) vom Reisebüro im Auftrag des Luftverkehrsunternehmens an die Kunden ist in diesen Fällen nicht anwendbar, weil das Reisebüro nicht im Auftrag des Luftverkehrsunternehmens tätig wird. Soweit die vermittelte Leistung nicht auf das Inland entfällt, ist deren Vermittlung nicht steuerbar. Das Entgelt für eine solche Vermittlungsleistung gegenüber einem Reisenden ist in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Teil aufzuteilen. Die USt ist aus der anteiligen Zahlung des Reisenden herauszurechnen. Der Vorsteuerabzug ist auch hinsichtlich des nicht steuerbaren Teils dieser Vermittlungsleistung nicht ausgeschlossen.[4]

 

Rz. 84

Durch Umstellung der Vertriebsstrukturen waren bei einigen Luftverkehrsunternehmen die bis dahin geltenden Agenturverträge i. d. R. ab dem 1.9.2004 durch Vereinbarungen nach einem sog. Nullprovisionsmodell ersetzt worden. Die Reisebüros haben danach beim Verkauf von Flugscheinen keinen Anspruch auf (Grund-)Provision oder sonstiges Entgelt gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen mehr; z. T. ist eine Vermittlungstätigkeit für das Luftverkehrsunternehmen ausdrücklich ausgeschlossen. Erhält ein Reisebüro eine Zahlung von einem Luftverkehrsunternehmen, das die dem Reisenden vermittelte grenzüberschreitende Personenbeförderung im Luftverkehr erbringt, obwohl eine Vermittlungsprovision nicht vereinbart wurde (z. B. im Rahmen des sog. Nullprovisionsmodells oder einer sog. Incentive-Vereinbarung), ist im Einzelfall auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen, welche Leistungen des Reisebüros mit der Zahlung vergütet werden. Zahlungen des Luftverkehrsunternehmens für die Bereitschaft des Reisebüros, die Erbringung von Leistungen des Luftverkehrsunternehmens in besonderem Maß zu fördern und in Kundengesprächen bevorzugt anzubieten, sind Entgelt für eine steuerpflichtige Vertriebsleistung eigener Art des Reisebüros gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen. Mit dieser durch BMF v. 6.2.2014[5] neu festgelegten Auffassung hat die Verwaltung darauf reagiert, dass die frühere Annahme, dass eine Zahlung von einem Luftverkehrsunternehmen an ein Reisebüro, ohne von diesem ausdrücklich zur Vermittlung beauftragt zu sein, regelmäßig Entgelt von dritter Seite für die gegenüber dem Reisenden erbrachte Vermittlungsleistung darstellt, den seit Einführung des sog. Nullprovisionsmodells festgest...

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