Rz. 17

§ 4 Nr. 4b UStG gilt nur für Lieferungen (von Gegenständen) bzw. Werklieferungen. Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen) im Zusammenhang mit Gegenständen, die sich in einem Zollverfahren (Nichterhebungsverfahren) befinden, fallen – im Gegensatz zu den sonstigen Leistungen, die im Zusammenhang mit in der Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG genannten Gegenständen stehen, die sich in einem Umsatzsteuerlager befinden (vgl. § 4 Nr. 4a UStG Rz. 63ff.) – nicht unter die Befreiung nach § 4 Nr. 4b UStG. Derartige Leistungen können aber grundsätzlich nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. c UStG steuerfrei sein.[1] Auch die Vermittlung derartiger Leistungen fällt nicht unter § 4 Nr. 4b UStG. Eine entsprechende Befreiung enthält aber § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. a UStG (vgl. dortige Kommentierung).

Mit Lieferung ist die in § 3 Abs. 1 UStG gesetzlich definierte Lieferung eines Unternehmers gemeint, deren Ort im Inland [2] liegt. Eine Lieferung, bei der zwar der Gegenstand z. B. in ein Zolllager im Inland gelangt, deren Ort aber bereits im Ausland liegt, ist kein Fall von § 4 Nr. 4b UStG. Im Inland belegene private oder öffentliche Zolllager sind nicht vom Inlandsbegriff nach Art. 5 MwStSystRL ausgeschlossen. Außerdem macht es für die Steuerbarkeit einer Lieferung keinen Unterschied, ob es sich um Unionswaren oder um Nicht-Unionswaren handelt.[3]

 

Rz. 18

Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach § 3 Abs. 6 und 7 UStG. Die Lieferungen nach § 4 Nr. 4b UStG setzen also voraus, dass die Beförderung oder Versendung des Gegenstands im Inland beginnt.

 

Rz. 19

Wird der Gegenstand nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.[4] Diese Form der Lieferung[5] kann bei den Lieferungen nach 4 Nr. 4b UStG ebenfalls häufig vorkommen.

 

Rz. 20

Lieferungen nach § 4 Nr. 4b UStG können – was allerdings in der Praxis sehr selten vorkommen dürfte – auch von Kleinunternehmern[6] und pauschalierenden Landwirten[7] bewirkt werden. § 19 Abs. 1 S. 4 UStG enthält unter den dort genannten Paragrafen keinen Verweis auf § 4 Nr. 4b UStG, etwa in der Form, dass die Vorschrift bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht zum Tragen käme. Deshalb unterliegen auch Kleinunternehmer den Nachweispflichten nach § 4 Nr. 4b UStG als Voraussetzung der Steuerbefreiung. Nach § 24 Abs. 1 S. 2 UStG bleiben bei Anwendung der Durchschnittssätze für die Land- und Forstwirte die Befreiungen nach § 4 UStG mit Ausnahme der Nrn. 1 bis 7 unberührt. Das bedeutet zwar, dass die Steuerbefreiung für § 4 Nr. 4b UStG nicht gewährt wird. Andererseits umfasst jedoch die Durchschnittsatzbesteuerung alle im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens ausgeführten Lieferungen selbst erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die landwirtschaftlichen Dienstleistungen.[8]

 

Rz. 21

Die Lieferung muss nicht an einen anderen Unternehmer erfolgen. D.h. der Abnehmer der Lieferung muss im Zeitpunkt des Umsatzes nicht die Unternehmereigenschaft besitzen.

[3] Vgl. EuGH v. 8.11.2012, C-165/11, Profitube, Haufe-Index 3460787, HFR 2013, 77.
[5] Verschaffung der Verfügungsmacht z. B. durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts, § 930 BGB, Abtretung des Herausgabeanspruchs, § 931 BGB, Übergabe von Traditionspapieren, Lagerscheinen, Ladescheinen, Konnossemente, §§ 444, 475c, 647 HGB.

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