Rz. 71

Wird ein Gegenstand aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in ein Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert, ist ein vor der Einlagerung liegender innergemeinschaftlicher Erwerb steuerfrei.[1]

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer A aus Fiuggi/Italien liefert 300 kg Oliven[2] an den in Bremen ansässigen Unternehmer B. Die Oliven werden unmittelbar in das Umsatzsteuerlager des U in Hamburg eingelagert. Die Lieferung des A an B ist als innergemeinschaftliche Lieferung in Italien steuerfrei.[3] B hat im Inland einen innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung zu unterwerfen.[4] Dieser innergemeinschaftliche Erwerb ist steuerfrei, weil die Oliven nach dem Gelangen in das Inland in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden.[5]

 

Rz. 72

Die Befreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist unabhängig davon, ob die der Einlagerung vorangehende Lieferung in einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder in einem einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellten innergemeinschaftlichen Verbringen zur Verfügung des Einlagerers[6] besteht.

 
Praxis-Beispiel

Der Mineralölkonzern E mit Sitz in Rotterdam versendet rohes Erdöl[7] von Rotterdam nach Hamburg. Das Erdöl wird in Hamburg unmittelbar in das Umsatzsteuerlager des U eingelagert, wo E weiterhin die Verfügungsmacht über das Öl hat. Die Beförderung des Erdöls von Rotterdam nach Hamburg zur Verfügung des E ist in den Niederlanden ein einer Lieferung gleichgestelltes Verbringen aus dem Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat. Dieses Verbringen ist einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt und steuerfrei.[8] E hat im Inland dieses Verbringen als einen innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung zu unterwerfen.[9] Dieser innergemeinschaftliche Erwerb ist steuerfrei, weil das Erdöl nach dem Gelangen in das Inland in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird.[10]

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