Rz. 70

Steuerfrei ist die Vermittlung von Umsätzen, die unter § 4 Nr. 4a UStG fallen.[1] Die Befreiung gilt sowohl für die Vermittlung von Lieferungen von Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden oder sich dort befinden, als auch für die Vermittlung von Leistungen, die unmittelbar mit den in einem Umsatzsteuerlager befindlichen Gegenständen zusammenhängen und nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. b UStG befreit sind.

 
Praxis-Beispiel

Der in Hamburg ansässige Unternehmer V vermittelt im Auftrag des in München ansässigen Unternehmers S die Lieferung von 10 Tonnen Sojabohnen[2] an den in den Niederlanden ansässigen Unternehmer N. Die Sojabohnen sind in einem Umsatzsteuerlager des U in Bremen eingelagert und verbleiben auch nach der Lieferung des S im Umsatzsteuerlager des U. Die Lieferung des S an N ist als Lieferung in einem Umsatzsteuerlager steuerfrei nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG. Die Vermittlung dieser Lieferung durch V an S ist nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. a UStG steuerfrei.

Der in Hamburg ansässige Unternehmer V vermittelt dem in Deutschland ansässigen Umsatzsteuerlagerhalter U einen Unternehmer D, der das sich in einem Tank im Umsatzsteuerlager des U in Hamburg befindliche Mineralöl[3] des F in einen anderen Tank umfüllt, damit der Tank gereinigt werden kann. Das Mineralöl verbleibt auch nach der Umfüllung durch D im Umsatzsteuerlager des U. Die Leistung des D an U ist als sonstige Leistung, die mit der Lagerung des eingelagerten Mineralöls zusammenhängt, steuerfrei nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. b S. 1 UStG. Die Vermittlung dieses Umsatzes durch V an U ist nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. a UStG steuerfrei.

[2] Nr. 8 der Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG, Position 1201 des Zolltarifs.
[3] Nr. 12 der Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG, Position 2710 des Zolltarifs.

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