Rz. 130

Der Buchnachweis ist neben dem Belegnachweis die zweite Voraussetzung für die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 3 UStG. Nach § 21 Abs. 1 S. 1 UStDV ist bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Ausfuhr, auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet oder auf einen eingeführten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert wird[1], § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4 UStDV entsprechend anzuwenden. Das bedeutet zum einen, dass der Buchnachweis im Inland geführt werden muss und dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung eindeutig und leicht aus der Buchführung zu ersehen sein müssen. Die Ausführungen in Abschn. 6.10 Abs. 1 bis 5 UStAE zum Buchnachweis bei Ausfuhrlieferungen gelten für die Leistungen nach § 4 Nr. 3 UStG entsprechend.[2] Zum anderen ergibt sich aus dem Verweis auf § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UStDV, dass der Unternehmer regelmäßig Folgendes aufzeichnen soll:

  • die Art und den Umfang der sonstigen Leistung – bei Besorgungsleistungen einschließlich der Art und des Umfangs der besorgten Leistung,
  • den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,
  • den Tag der sonstigen Leistung,
  • das vereinbarte Entgelt oder das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.
 

Rz. 131

Nach § 21 S. 2 UStDV soll der Unternehmer zusätzlich aufzeichnen[3]:

  • die Einbeziehung der Kosten für die Leistung in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr, z. B. durch Hinweis auf die Belege i. S. d. § 20 Abs. 1 UStDV, bzw.
  • die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der Gegenstände, auf die sich die Leistung bezogen hat, z. B. durch Hinweis auf die Ausfuhrbelege oder durch entsprechende Aufzeichnungen.

Abschn. 4.3.4 Abs. 8 UStAE enthält eine Vereinfachungsregelung für den Belegnachweis bei Transporten vor einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung (Rz. 123). In Abschn. 4.3.6 S. 3 Nr. 5 Buchst. b UStAE ist aber für den Buchnachweis nur die Bezugnahme auf "Ausfuhrbelege)" angegeben.[4] Es handelt sich zwar um eine Soll-Vorschrift (Unternehmer soll aufzeichnen) und der Hinweis auf die Ausfuhrbelege ist nur als Beispiel angeführt. Dennoch ist fraglich, welche Vorteile eine Vereinfachungsregelung für Vortransporte besitzen soll, wenn sie nicht auch für Buchnachweiszwecke genutzt werden kann. Der Vortransporteur müsste also andere Formen des Buchnachweises wählen, um die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen. Wegen des Verweises auf Abschn. 6.10 UStAE und der Soll-Regelung in Abschn. 4.3.6 S. 3 UStAE dürfte ihm dies in der Praxis aber kaum möglich sein, weil andere Nachweisformen nicht amtlich vorgeschlagen werden. Daher müsste der buchmäßige Nachweis auch in diesen Fällen entsprechend Abschn. 4.3.6 S. 3 Nr. 5 Buchst. b UStAE geführt werden können.

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