Rz. 124

Nach § 20 Abs. 2 UStDV muss der Unternehmer bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet bezieht, durch – im Inland zu führende – Belege nachweisen, dass die Kosten für diese Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind. Dieser Nachweis ist wie andere Belegnachweise auch Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Aus Vereinfachungsgründen verzichtet die Finanzverwaltung aber bei Leistungen an ausländische Auftraggeber auf den Nachweis durch Belege, wenn das Entgelt für die einzelne Leistung weniger als 100 EUR beträgt und sich aus der Gesamtheit der beim leistenden Unternehmer vorhandenen Unterlagen keine berechtigten Zweifel daran ergeben, dass die Kosten für die Leistung Teil der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr sind.[1]

 

Rz. 125

Als Belege für den Nachweis, dass die jeweilige Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten ist, kommen die in Abschn. 4.3.3 Abs. 4 UStAE genannten Belege und Fotokopien in Betracht. Die Belege können auch auf elektronischem Weg übermittelt werden. Bei einer elektronischen Übermittlung eines Belegs ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers begonnen hat.

 

Rz. 126

Ist bei einer Beförderung im Eisenbahnfrachtverkehr, die im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung oder Beförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr bewirkt wird, der Absender im Ausland außerhalb der Gebiete i. S. d. § 1 Abs. 3 UStG (Freihäfen und Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie) ansässig und werden die Beförderungskosten von diesem Absender bezahlt, kann der Nachweis über die Einbeziehung der Beförderungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr aus Vereinfachungsgründen durch die in Abschn. 4.3.3 Abs. 6 UStAE enthaltenen Bescheinigungen auf dem Frachtbrief erbracht werden. Hierzu ist anzumerken, dass der in der Bescheinigung unter Nr. 1 angegebene ausländische Absender der im Frachtbrief angegebene Absender sein muss. Als Beauftragter des ausländischen Absenders kommt insbesondere ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer in Betracht, der im Namen und für Rechnung des ausländischen Absenders die Weiterbeförderung der eingeführten Gegenstände über Strecken, die ausschließlich im Gemeinschaftsgebiet gelegen sind, veranlasst. Die Bescheinigung kann auch auf elektronischem Weg übermittelt werden. Bei einer elektronischen Übermittlung der Bescheinigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers begonnen hat.

 

Rz. 127

Es stellt sich die Frage, ob die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG auch dann in Betracht kommt, wenn der Unternehmer nachweist, dass im Zeitpunkt seiner Leistungserbringung die EUSt noch nicht entstanden ist. Da sämtliche bis zum Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehenden Kosten in der Bemessungsgrundlage der Einfuhr zwingend zu erfassen sind, bedarf es insoweit weiterer (nochmaliger) Nachweise für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG durch den Unternehmer eigentlich nicht mehr. Die Finanzverwaltung beanstandet es aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn der Unternehmer den in § 20 Abs. 2 UStDV vorgeschriebenen Nachweis durch einen Beleg erbringt, aus dem sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt, dass im Zeitpunkt seiner Leistungserbringung die Einfuhrumsatzsteuer noch nicht entstanden ist. Hierfür kommen beispielsweise die von einem Lagerhalter im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung oder eines bewilligten Zolllagerverfahrens zu führenden Bestandsaufzeichnungen sowie das im Seeverkehr übliche Konnossement in Betracht. Im Übrigen soll Abschn. 4.3.4 Abs. 4 UStAE sinngemäß gelten.[2]

[2] SfF Bremen v. 21.8.2000, UVR 2001; Abschn. 4.3.3 Abs. 5 UStAE.

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