Rz. 57

Das Transportrecht ist ein Teilgebiet des Handelsrechts. Es umfasst die Regelungen über die "Beförderung" von Gütern. Die einzelnen Vertragstypen sind für das inländische Recht überwiegend im HGB geregelt:

Bei grenzüberschreitendem Verkehr werden diese Vorschriften im Wesentlichen durch internationale Abkommen – soweit auf die jeweiligen Staaten und/oder Vertragspartner im Einzelnen anwendbar – (z. B. CMR – internationaler Straßentransport; COTIF/CIM – internationaler Eisenbahntransport; Montrealer Übereinkommen (MÜ)/Warschauer Übereinkommen (WA) – internationaler Lufttransport; Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) – internationaler Binnenschifftransport) verdrängt.

 

Rz. 58

Durch den Frachtvertrag verpflichtet sich der Frachtführer, ein ihm vom Absender, Spediteur oder einem vorangehenden Frachtführer übergebenes Frachtgut gegen Entgelt (Fracht) zu dem vom Absender bestimmten Empfänger zu befördern. Die Rechtsbeziehung zwischen Absender und Frachtführer ist in den §§ 407ff. HGB geregelt. Für den internationalen Frachtverkehr hat die Bundesrepublik Deutschland vorgenannte internationale Abkommen ratifiziert, die die Bestimmungen des HGB in weiten Teilen verdrängen. Der Frachtvertrag ist vom Speditionsvertrag (§§ 453 ff. HGB) zu unterscheiden. Der Frachtführer ist zur Beförderung des Frachtguts verpflichtet, der Spediteur im Regelfall nur zur Besorgung des Transports. Die Besorgung besteht i. d. R. darin, dass der vom Versender mit einem Speditionsauftrag beauftragte Spediteur seinerseits einen oder mehrere aufeinanderfolgende Frachtführer mit dem eigentlichen Frachtvertrag zum Transport der Fracht beauftragt. Im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Spediteur besteht somit auch kein Frachtvertrag, sondern ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB).

 

Rz. 59

Das Speditionsgeschäft bezeichnet ein Handelsgeschäft, bei dem der Spediteur die Besorgung der Versendung eines Frachtgutes gegen Entgelt übernimmt. Die Besorgung der Güterversendung umfasst die Organisation der Beförderung und kann weitere auf die Beförderung bezogene Dienstleistungen erfassen. Der Speditionsvertrag ist danach ein handelsrechtlicher Sonderfall des Geschäftsbesorgungsvertrages. § 454 Abs. 1 HGB definiert die Besorgung der Güterversendung als eine Pflicht zur Organisation der Beförderung. Diese umfasst die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges, die Auswahl der ausführenden Unternehmer, den Abschluss der hierfür erforderlichen Verträge sowie die Erteilung von Informationen und Weisungen und die Sicherung von Schadensersatzansprüchen des Versenders. Während § 454 Abs. 1 HGB die Kernpflichten des Spediteurs regelt, wird in § 454 Abs. 2 HGB das gesetzliche Speditionsrecht auf weitere Leistungen ausgedehnt. Diese Leistungen sind aber nicht stets Gegenstand des Speditionsvertrages, sondern nur dann, wenn sie vereinbart werden. Darüber hinaus werden nur solche Tätigkeiten erfasst, bei denen es sich um eine "auf die Beförderung bezogene Leistung" handelt. Diese offene Generalklausel wird in § 454 Abs. 2 HGB mit einem nicht abschließenden Beispielskatalog – Versicherung, Verpackung, Kennzeichnung, Zollbehandlung – kombiniert. Es sind weitere zahlreiche Nebenpflichten denkbar, die mit der Versendung des Gutes zusammenhängen.

 

Rz. 60

Der Lagervertrag ist in den §§ 467 bis 475h HGB geregelt. Es handelt sich um ein spezialgesetzlich geregeltes unternehmerisches Verwahrgeschäft. Er ist abzugrenzen vom Mietvertrag (§§ 535ff. BGB) von der Verwahrung (§§ 688ff. BGB) und von der transportbedingten Zwischenlagerung. Der Lagervertrag ist ein Konsensualvertrag, d. h. es ist unerheblich, ob das Gut tatsächlich eingelagert wird. Der Einlagerer kann das Gut jederzeit herausverlangen (§ 473 HGB). Er muss die Lagervergütung dann aber bis zum Vertragsende bezahlen. Der Lagerhalter unterhält Vorrats-, Umschlags- und Auslieferungslager als gewerbliche Dienstleistung für Industrie- und Handelsunternehmen. Darüber hinaus dient seine Tätigkeit in wichtigen Versorgungsbereichen öffentlichen Aufgaben, z. B. wenn die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Lagerhalter mit der Lagerung von Getreide und anderen Lebensmitteln beauftragt. Das Lagergeschäft wird in § 467 HGB maßgeblich durch die beiden Merkmale "Lagern" und "Aufbewahren" definiert. Lagern bedeutet, dass der Lagerhalter den Lagerplatz zur Verfügung zu stellen hat. Dies können Lagerräume, Lagerhallen und Freiflächen sein. Aufbewahren bedeutet, dass der Lagerhalter die eingelagerten Güter in seine Obhut nimmt.

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