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§ 4 Nr. 26 UStG beruht auf staats-, sozial- und kulturpolitischen Erwägungen und befreit ehrenamtliche Tätigkeiten in öffentlichen bzw. öffentlichkeitsnahen Bereichen von der USt. Die Vorschrift unterscheidet zwischen ehrenamtlichen Tätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts und anderen Einrichtungen/Organisationen. Ehrenamtliche Tätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts sind ohne weitere Voraussetzungen (insbesondere hinsichtlich einer Aufwandsentschädigung oder eines Auslagenersatzes) steuerfrei (wobei jedoch bei einer unangemessenen Höhe der Entlohnung die Ehrenamtlichkeit als solche fragwürdig wäre). Ansonsten gilt die Steuerbefreiung nur, wenn das Entgelt für die ehrenamtliche Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. § 4 Nr. 26 UStG verlangt nach der BFH-Rechtsprechung[1] für die Steuerbefreiung in beiden Alternativen das Vorliegen einer "ehrenamtlichen Tätigkeit". Die Tatsache, dass ein Sparkassenverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, in deren Satzung die betreffende Tätigkeit als ehrenamtlich erwähnt werde, vermag diese Voraussetzung nicht zu erfüllen, denn eine – im Rahmen der Selbstverwaltung – erlassene Satzung ist kein Gesetz i. S. d. Rechtsprechung zu § 4 Nr. 26 UStG.

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