Rz. 61

Nach § 35a Abs. 1 SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht i. S. d. SGB VIII sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das Leistungsspektrum umfasst ambulante, teilstationäre und stationäre Formen. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistungen nach dem SGB VIII vor.[1] Nach § 35a SGB VIII ist Kostenersatz zu leisten für Maßnahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, wobei diese "in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen durch geeignete Pflegepersonen und in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie in Wohnform geleistet" werden. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gehören zu den Kosten der Eingliederungshilfe auch Aufwendungen für autistische Kinder und Jugendliche einschließlich Kosten des Sozialtrainings.[2] Denn Autismus ist eine seelische oder psychische Erkrankung der Wahrnehmung und Informationsverarbeitung, die sich in schweren Kontaktstörungen äußert.[3]

 

Rz. 62

Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII können als Leistungen der Jugendhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII gewährt werden. Während die Sozialhilfe für alle behinderungsspezifischen Leistungen für körperlich und geistig behinderte Menschen und damit auch für körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche zuständig ist, liegt die Verantwortung für entwicklungsgefährdete und seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bei der Jugendhilfe. Liegt eine seelische Behinderung vor, d. h. weicht die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter des Kindes/Jugendlichen typischen Zustand ab[4] und ist daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder ist eine solche Beeinträchtigung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten[5], hat das Kind bzw. der Jugendliche gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Die Art der im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu gewährenden Leistungen richtet sich nach dem in §§ 54 und 56 SGB XII i. V. m. § 55 SGB IX geregelten Leistungskatalog, der in § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung vorsieht.

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