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Als steuerbegünstigte andere Einrichtungen mit sozialem Charakter gelten auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts. Diese Einrichtungen sind gemäß der Legaldefinition in § 75 Abs. 3 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Mit "Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts" ist der Status der Körperschaften des öffentlichen Rechts gemeint, den Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) erlangen können. Gemäß Art. 137 Abs. 5 S. 1 WRV galt, dass Religionsgemeinschaften, die vor Inkrafttreten der WRV am 11.8.1919 Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, auch solche blieben. Religionsgemeinschaften, die noch keinen Körperschaftsstatus hatten, konnten ihn gem. Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV beantragen. Über Art. 140 GG gelten diese Bestimmungen auch für die Bundesrepublik Deutschland. Zuständig für die Verleihung des Körperschaftsstatus nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV sind gem. Art. 30 GG die Länder. Voraussetzung für eine Verleihung des Körperschaftsstatus ist nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV, dass die Religionsgemeinschaft durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet.

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