Rz. 34

Nach § 4 Nr. 24 S. 1 UStG sind auch die

  • Beherbergung,
  • Beköstigung und
  • die üblichen Naturalleistungen

steuerfrei, die Personen, die bei den Leistungen der nach der Vorschrift subjektiv begünstigten Einrichtungen tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Damit sind – wegen § 4 Nr. 24 S. 2 UStG – unter den gleichen Voraussetzungen auch Naturalleistungen an das Personal "anderer Vereinigungen" steuerfrei.

 

Rz. 35

Beherbergung ist die Überlassung von Wohn- und Schlafräumen. Auf die Dauer der Beherbergung kommt es nicht an. Die Unterbringung kann neben den Räumlichkeiten in einer Jugendherberge auch in der Vermietung einzelner Zimmer bestehen.

 

Rz. 36

Unter Beköstigung ist die Versorgung mit der im Zusammenhang mit der Tätigkeit erforderlichen Verpflegung (Abgabe von Speisen und Getränken) zu verstehen. Wohl nicht begünstigt ist die Abgabe alkoholischer Getränke und von Tabakwaren, weil diese Umsätze nicht notwendigerweise mit der Tätigkeit in Verbindung stehen.

 

Rz. 37

Bei den im Gesetz genannten "üblichen Naturalleistungen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt für den konkreten Fall durch Auslegung ermittelt werden muss. Die Gesetzesfassung stellt klar, dass es neben den üblichen auch unübliche Naturalleistungen geben muss, die nicht begünstigt sein sollen.[1] Die Naturalleistungen müssen "üblich" sein, d. h. üblicherweise im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Personals vorkommen.

 

Rz. 38

Leistungsempfänger i. S. d. Steuerbegünstigung von Leistungen an das Personal sind Personen, die bei den begünstigten Leistungen des DJH tätig sind. Zu diesen Personen gehören insbesondere das Küchen- und Bedienungspersonal in Jugendherbergen, das Reinigungspersonal, Hausmeister, Verwaltungspersonal und sonstige Hilfskräfte.

 

Rz. 39

Da die Vorschrift nicht von Arbeitnehmern, sondern von Personen spricht, die bei den begünstigten Leistungen tätig sind, dürfte die Steuerbefreiung auch für Sachleistungen an freiwillige Mitarbeiter und Helfer in Betracht kommen, die in keinem Arbeitsverhältnis zu der begünstigten Einrichtung stehen.

 

Rz. 40

Es ist nicht erforderlich, dass die Personen selbst steuerbegünstigte Tätigkeiten ausüben. Daher kommen steuerbefreite Sachleistungen auch z. B. an technische Hilfskräfte, Verwaltungspersonal und Leitungspersonal in Betracht.

 

Rz. 41

Die Leistungen sind nur begünstigt, soweit sie dem genannten Personenkreis der Mitarbeiter im Jugendherbergswesen zugute kommen. Die Steuerbefreiung entfällt, soweit Nutznießer der Leistungen andere Personen sind, wie z. B. Personen, die nicht zu den Mitarbeitern oder Hilfskräften gehören (z. B. Bauarbeiter bei Renovierungsarbeiten an einer Jugendherberge, die beköstigt werden).

 

Rz. 42

Die begünstigten Umsätze (Beherbergung, Beköstigung und übliche Naturalleistungen) müssen dem Personal als Vergütung für die geleisteten Dienste erbracht werden. Eine ähnliche Regelung findet sich in § 4 Nr. 23 S. 2 UStG und in § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b UStG. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Personal nach dem Arbeitsvertrag, den mündlichen Abreden oder nach den sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (z. B. faktische betriebliche Übung) neben dem Barlohn einen zusätzlichen Lohn in Form der Sachzuwendungen erhält. Unschädlich ist dabei, wenn die Beteiligten aus verrechnungstechnischen Gründen einen Bruttogesamtlohn bilden und hierauf die Sachzuwendungen anrechnen. Die Sachzuwendungen werden jedoch nicht als Vergütung für geleistete Dienste gewährt, wenn sie auf den Barlohn des Arbeitnehmers angerechnet werden. Die Sachzuwendungen haben dann nicht die Eigenschaft eines Arbeitslohns. Vielmehr liegt ein besonderer Umsatz an den Arbeitnehmer vor, der nicht unter § 4 Nr. 24 UStG fällt.[2]

 

Rz. 43

Eine Begrenzung auf den Wert der Sachleistungen ist im Hinblick auf die Steuerbefreiung nicht vorgesehen. Die Naturalleistungen müssen allerdings üblich sein. Dazu gehören z. B. regional übliche Deputate an Lebensmitteln, Lieferungen von Wärme und Strom für Wohnungen, Überlassung von Berufskleidung, Wäsche von Kleidung usw.

[1] FG Niedersachsen v. 13.1.1978, V 87/77, EFG 1978, 195.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge