Rz. 27

Die Leistungen der begünstigten Einrichtungen sind – abgesehen von den in der Vorschrift genannten Naturalleistungen an das Personal – nur befreit, soweit die Leistungen den Satzungszwecken (der Einrichtungen) unmittelbar dienen. Das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" verknüpft die Leistungen nicht mit dem von der Einrichtung angestrebten Ziel, bezieht sich also nicht auf den Inhalt der Leistungen, etwa auf eine bestimmte Unterbringungsdauer. Vielmehr beschreibt das Merkmal "unmittelbar" die Art und Weise, in der die Leistungen bei der Erfüllung des Satzungszwecks der Einrichtung eingesetzt werden müssen. Der BFH hat im Urteil v. 12.12.1985[1] ausgeführt, dass solche Leistungen nur dann unmittelbar (in dem Urteil dem Schul- und Bildungszweck) dienen, wenn sie ihn nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken. Eine Leistung i. S. d. § 4 Nr. 24 UStG muss also den Satzungszweck selbst bewirken; er muss gerade durch die jeweils infrage stehende Leistung erfüllt werden. Unmittelbarkeit setzt eine Leistung voraus, durch die der Zweck gefördert oder erfüllt wird, ohne dass eine weitere Leistung dazwischengeschaltet ist.[2] Unmittelbarkeit liegt also insbesondere dann nicht vor, wenn eine weitere Leistung dazwischengeschaltet ist, wie z. B. bei Überfüllung einer Jugendherberge durch Unterbringung in einer anderen (nicht begünstigten) Herberge (z. B. Pension) im Auftrag der Jugendherberge.

 

Rz. 28

Begünstigte Leistungen können sein[3]:

  • die Beherbergung und die Beköstigung in Jugendherbergen einschließlich der Lieferung von Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken außerhalb der Tagesverpflegung (Zusatz- und Wanderverpflegung);
  • die Durchführung von Freizeiten, Wanderfahrten und Veranstaltungen, die dem Sport, der Erholung oder der Bildung dienen;
  • die Lieferungen von Schlafsäcken und die Überlassung von Schlafsäcken und Bettwäsche zum Gebrauch;
  • die Überlassung von Rucksäcken, Fahrrädern und Fotoapparaten zum Gebrauch;
  • die Überlassung von Spiel- und Sportgeräten zum Gebrauch sowie die Gestattung der Telefonbenutzung in Jugendherbergen;
  • die Lieferungen von Wanderkarten, Wanderbüchern und von Ansichtskarten mit Jugendherbergsmotiven;
  • die Lieferungen von Jugendherbergsverzeichnissen, Jugendherbergskalendern, Jugendherbergsschriften und von Wimpeln und Abzeichen mit dem Emblem des DJH oder des Internationalen Jugendherbergswerks (IYHF);
  • die Lieferungen der für den Betrieb von Jugendherbergen erforderlichen und vom Hauptverband oder von den Landesverbänden zentral beschafften Einrichtungsgegenstände.
 

Rz. 29

Diese Leistungen dienen (mit Ausnahme der Lieferungen von Jugendherbergsverzeichnissen, Jugendherbergskalendern, Jugendherbergsschriften und von Wimpeln und Abzeichen mit dem Emblem des DJH oder des Internationalen Jugendherbergswerks [IYHF] sowie der Lieferungen der für den Betrieb von Jugendherbergen erforderlichen und vom Hauptverband oder von den Landesverbänden zentral beschafften Einrichtungsgegenstände) immer unmittelbar den satzungsmäßigen Zwecken und sind deshalb steuerfrei, wenn sie an folgende Leistungsempfänger bewirkt werden[4]:

  • Jugendliche; Jugendliche i. d. S. sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
  • andere Personen, wenn sie sich in der Ausbildung oder Fortbildung befinden und Mitglied einer geführten Gruppe sind,
  • Leiter und Betreuer von Gruppen, deren Mitglieder die vogenannten Jugendlichen oder anderen Personen sind,
  • wandernde Familien mit Kindern. Hierunter fallen alle Inhaber von Familienmitgliedsausweisen in Begleitung von eigenen oder anderen minderjährigen Kindern.
 

Rz. 30

Die satzungsmäßigen Leistungen der Jugendherbergen sind unter den weiteren Voraussetzungen nach § 4 Nr. 24 UStG umsatzsteuerfrei. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist auch dann nicht zu beanstanden, soweit die Leistungen in geringem Umfang (nicht mehr als 2 %) an allein reisende Erwachsene (Personen über 27 Jahre) erbracht werden. Erbringt eine Jugendherberge Leistungen nicht nur in geringem Umfang an Personen über 27 Jahre, sind diese nach Ansicht der Finanzverwaltung umsatzsteuerpflichtig. Die umsatzsteuerlichen Auswirkungen der Verwaltungsauffassung relativieren sich insoweit, als für steuerpflichtige Unterkunftsleistungen der Jugendherbergen seit dem 1.1.2010 die für alle Unternehmer geltende Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG anzuwenden ist.

 

Rz. 31

Die mit allein reisenden Erwachsenen getätigten Umsätze der Jugendherbergen sind allerdings nicht nach § 4 Nr. 24 UStG befreit. Für diese Umsätze konnte bisher ggf. die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG in Betracht kommen.[5] M .E. wäre hier bei Beherbergungsleistungen ggf. auch die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG einschlägig. Allerdings hat der BFH[6] entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 1 und 2 UStG nicht für Leistungen gemeinnütziger Jugendherbergen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. §§ 64, 68 Nr. 1 Buchst. b AO an allein reisende Erwachsene gilt. Derartige Leistu...

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