Rz. 48

Hierunter fallen nach § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. bis 31.12.2019 (im Gegensatz zu den Jugendlichen) alle Personen ohne Altersbeschränkung, die bei der Pflege, Erziehung, Ausbildung und Fortbildung der Jugendlichen mitwirken. Dies sind insbesondere Erzieher, Kindergärtnerinnen, Säuglingsschwestern, Heimleiter, Lehrkräfte, Schulungskräfte bei Kursen und Lehrgängen, Personal bei der Beaufsichtigung von Schularbeiten und der Freizeitgestaltung. Begünstigt sind die Leistungen an das Erziehungs- und Pflegepersonal (im Gegensatz zu den Leistungen an das Hilfspersonal), unabhängig davon, ob es sich ggf. um Arbeitslohn in Form von Sachzuwendungen handelt.

Nach § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. ab 1.1.2020 sind nur noch Personen begünstigt, die bei der Erbringung der Leistungen nach § 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. a UStG (Erziehung von Kindern und Jugendlichen) und nach § 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. b UStG (Betreuung von Kindern und Jugendlichen) beteiligt sind. Personal, das im Bereich der Verpflegungsdienstleistungen nach § 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. c UStG arbeitet, ist nicht begünstigt. Das im Bereich der Erziehung und Betreung arbeitende (ab 1.1.2020 begünstigte) Personal dürfte mit dem v.g. Personenkreis (mit Ausnahme von Lehrkräften und Schulungskräfte bei Kursen und Lehrgängen) identisch sein.

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