Rz. 46

Die steuerbegünstigten Umsätze müssen nach § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. bis 31.12.2019 folgendem Personenkreis (abschließende Aufzählung) zugute kommen:

  • Jugendliche/Säuglinge i. S. d. Vorschrift,
  • Personen, die bei der Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege der Jugendlichen/Säuglinge tätig sind (Erziehungs- und Pflegepersonal), zu deren eigenen Zwecken,
  • Personen, die bei den begünstigten Umsätzen (Beherbergung usw.) tätig sind (Haus- und Hilfspersonal), als Vergütung für die geleisteten Dienste.

Ab 1.1.2020 sind nach § 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. a und b UStG ausschließlich Kinder und Jugendliche bzw. nach § 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. c UStG ausschließlich Studierende und Schüler an den genannten Hochschulen/Schulen als genannte Leistungsempfänger und nach § 4 Nr. 23 S. 2 UStG (insoweit – wie nach § 4 Nr. 23 i. d. F. bis 31.12.2019 auch – nur hinsichtlich Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen), Personen begünstigt, die bei der Erbringung der Leistungen nach § 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. a und b UStG beteiligt sind, wenn den Personen die genannten Leistungen, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden.

 

Rz. 47

Zu dem Begriff der Jugendlichen vgl. Rz. 24. Die Leistungen im Zusammenhang mit der Aufnahme gemäß § 4 Nr. 23 i. d. F. bis 31.12.2019 müssen dem genannten Personenkreis tatsächlich zugute kommen. Auf die Frage, wer Vertragspartner des Unternehmers und damit Leistungsempfänger im Rechtssinne ist, kommt es nicht an.[1]

Für die gemäß § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. ab 1.1.2020 begünstigten Leistungen dürfte nichts anderes gelten. Die begünstigten Empfänger nach § 4 Nr. 23 S. 2 Buchst. c UStG (Kinder in Kindertageseinrichtungen, Studierende/Schüler) können auch älter als 27 Jahre alt sein, denn das Gesetz macht hier (im Gegensatz zu § 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. a und b UStG) keine weiteren Einschränkungen.

 

Rz. 47a

Im Rahmen der Flüchtlingshilfe[2] beanstandet die Verwaltung es nicht, wenn umsatzsteuerliche Vorschriften, die auf vergleichbare Leistungen der jeweiligen Einrichtung an andere Leistungsempfänger (z. B. Obdachlose) bereits angewandt werden, auch auf Leistungen dieser Einrichtung, die der Betreuung und Versorgung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern dienen, angewendet werden (z. B. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG), wenn Entgelte dafür aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften gezahlt werden.[3]

Die bisherige zeitliche Befristung der Regelungen (VZ 2014 bis 2018) bis wurde bis einschließlich VZ 2021 verlängert.[4] Damit ist ab VZ 2020 auch § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. ab 1.1.2020 anwendbar.

5.2.1 Erziehungs- und Pflegepersonal

 

Rz. 48

Hierunter fallen nach § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. bis 31.12.2019 (im Gegensatz zu den Jugendlichen) alle Personen ohne Altersbeschränkung, die bei der Pflege, Erziehung, Ausbildung und Fortbildung der Jugendlichen mitwirken. Dies sind insbesondere Erzieher, Kindergärtnerinnen, Säuglingsschwestern, Heimleiter, Lehrkräfte, Schulungskräfte bei Kursen und Lehrgängen, Personal bei der Beaufsichtigung von Schularbeiten und der Freizeitgestaltung. Begünstigt sind die Leistungen an das Erziehungs- und Pflegepersonal (im Gegensatz zu den Leistungen an das Hilfspersonal), unabhängig davon, ob es sich ggf. um Arbeitslohn in Form von Sachzuwendungen handelt.

Nach § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. ab 1.1.2020 sind nur noch Personen begünstigt, die bei der Erbringung der Leistungen nach § 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. a UStG (Erziehung von Kindern und Jugendlichen) und nach § 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. b UStG (Betreuung von Kindern und Jugendlichen) beteiligt sind. Personal, das im Bereich der Verpflegungsdienstleistungen nach § 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. c UStG arbeitet, ist nicht begünstigt. Das im Bereich der Erziehung und Betreung arbeitende (ab 1.1.2020 begünstigte) Personal dürfte mit dem v.g. Personenkreis (mit Ausnahme von Lehrkräften und Schulungskräfte bei Kursen und Lehrgängen) identisch sein.

5.2.2 Haus- und Hilfspersonal

 

Rz. 49

Dieser Personenkreis dürfte auch nach § 4 Nr. 23 i. d. F. ab 1.1.2020 zu den begünstigten Leistungsempfängern i. S. d. § 4 Nr. 23 S. 2 UStG gehören. Hierzu zählen insbesondere das Küchen- und Bedienungspersonal in Heimen, Tagesstätten usw., das Reinigungspersonal, Hausmeister, Verwaltungspersonal und sonstige Hilfskräfte.

Die begünstigten Umsätze (Beherbergung, Beköstigung und übliche Naturalleistungen) müssen dem Personal (sowohl nach § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. bis 31.12.2019, als auch nach § 4 Nr. 23 S. 2 UStG i. d. F. ab 1.1.2020) als Vergütung für die geleisteten Dienste erbracht werden. Eine ähnliche Regelung findet sich in § 4 Nr. 18 S. 2 UStG.[1] Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Personal nach dem Arbeitsvertrag, den mündlichen Abreden oder nach den sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (z. B. faktische betriebliche Übung) neben dem Barlohn ei...

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