Rz. 39

Unter Beköstigung ist die Versorgung der aufgenommenen Jugendlichen mit der im Zusammenhang der Aufnahme stehenden erforderlichen Verpflegung (Abgabe von Speisen und Getränken) zu verstehen. Wohl nicht begünstigt ist die Abgabe alkoholischer Getränke und von Tabakwaren, weil diese Umsätze nicht notwendigerweise mit der Aufnahme der Jugendlichen in Verbindung stehen.[1]

 

Rz. 40

Der Pächter der Kantine eines Ausbildungszentrums und Fortbildungszentrums für Jugendliche in verschiedenen Handwerksberufen, der verpflichtet ist, in der Kantine die üblichen Hauptmahlzeiten zu vereinbarten Höchstpreisen anzubieten, führt hinsichtlich der Beköstigungsleistungen (auch nicht als Erfüllungshilfe) keine steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 23 UStG aus.[2]

 

Rz. 41

Die Umsätze aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagesschule durch einen privaten Förderverein sind weder nach dem UStG noch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL steuerfrei. Die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung usw. ist nur dann nach § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. bis 31.12.2019 steuerfrei, wenn dem Unternehmer selbst die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der aufgenommenen Jugendlichen obliegen. Er muss die Erziehungszwecke, Ausbildungszwecke oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen; es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden. Dies ist bei der Beköstigung von Schülern und Lehrern an einer Schule durch einen Elternverein nicht der Fall, weil dieser weder die Kinder bei sich aufgenommen hat noch durch die Verabreichung von Speisen und Getränken selbst eine Erziehungs- oder Ausbildungsleistung erbringt.[3]

 

Rz. 42

Die Durchführung von Kanutouren für Schulklassen ist keine "Aufnahme" der Jugendlichen für Erziehungszwecke, Ausbildungszwecke oder Fortbildungszwecke i. S. d. § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. bis 31.12.2019, wenn die Gesamtverantwortung bei den Lehrern verbleibt. Die teilweise Übernahme von Betreuungsleistungen reicht insoweit nicht aus. Für die Anerkennung einer anderen Einrichtung i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. h und i MwStSystRL reichen vertragliche Vereinbarungen zwischen der Einrichtung und einer Schule allein nicht aus.[4] Leistungen der Beherbergung und Verköstigung während eines kurzfristigen Urlaubsaufenthalts mit Freizeitangebot und Freizeitgestaltung erfüllen die im Gesetz vorausgesetzte "Aufnahme zu Erziehungszwecken, Ausbildungszwecken und Fortbildungszwecken" nicht.[5] Dasselbe gilt für die Durchführung mehrtägiger Kanutouren im Rahmen von sog. Projektwochen, die von einem Sportangebot und Freizeitangebot geprägt sind.[6] Fahrten, die nach § 11 SGB VIII ausgeführt werden, können unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei sein.[7] Eine umsatzsteuerbefreite Gewährung von Beherbergung und Beköstigung i. S. d. § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. bis 31.12.2019 durch eine Jugendbegegnungsstätte, die etwa fünf pädagogisch geschulte Kräfte beschäftigt und regelmäßig einige hundert, teilweise 900 Personen (Schüler im Rahmen von Klassenfahrten etc.) aufnimmt, liegt nicht vor, wenn sich die erzieherischen Einzelleistungen der pädagogisch geschulten Kräfte der Klägerin auf wenige Stunden beschränkt und die Gesamtverantwortung für die aufgenommenen Schüler etc. bei den begleitenden Lehrern liegt.[8]

 

Rz. 43

Erfüllen die Umsätze aus der Abgabe von Mahlzeiten an Studenten durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, der die soziale Betreuung und Förderung der Studenten obliegt (Studentenwerk), nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. bis 31.12.2019, sind diese Verpflegungsdienstleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL steuerfrei. Gleiches gilt für Verpflegungsdienstleistungen an Bedienstete der Einrichtung, die zur Durchführung der Aufgaben der sozialen Betreuung und Förderung der Studenten am Hochschulort tätig sind.[9]

[1] Vgl. ausdrücklich auch Abschn. 4.23.1 Abs. 2 S. 13 UStAE zur Abgabe alkoholischer Getränke.
[3] BFH v. 12.2.2009, V R 47/07, BStBl II 2009, 677, BFH/NV 2009, 1333 zum Betrieb einer Schulcafeteria.
[8] Vgl. FG Berlin-Brandenburg v. 5.11.2014, 2 K 2274/10; die Entscheidung wurde im Revisionsverfahren (BFH v. 21.9.2016, XI R 2/15, BFH/NV 2017, 168, ergangen nur zu § 4 Nr. 24 UStG) nicht angegriffen.
[9] BFH v. 28.9.2006, V R 57/05, BFH/NV 2007, 371; s. aber Nichtanwendungserlass des BMF v. 27.9.2007, IV A 6 – S 7175/07/0003 (2007/00427045), BStBl I 2007, 768.

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