Rz. 36

Steuerfrei sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. bis 31.12.2019 nur folgende Umsätze (abschließende Aufzählung):

  • die Gewährung von Beherbergung,
  • die Gewährung von Beköstigung und
  • die Gewährung der üblichen Naturalleistungen,

soweit die Leistungen an folgende Personen abgegeben werden:

  • an Jugendliche bzw. Säuglinge i. S. d. Vorschrift,
  • an Personen, die bei der Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege der Jugendlichen bzw. Säuglinge tätig sind (Personal), zu deren eigenen Zwecken,
  • an das Personal (hierzu gehören insbesondere Erzieher, Lehrkräfte und das Personal bei der Freizeitgestaltung), das bei den begünstigten Umsätzen (Beherbergung usw.) tätig ist, als Vergütung für die geleisteten Dienste.

5.1 Steuerbegünstigte Umsätze

5.1.1 Gewährung von Beherbergung (Rechtslage bis 31.12.2019)

 

Rz. 37

Beherbergung ist die Überlassung von Wohn- und Schlafräumen. Anders als nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG kommt es auf die Dauer der Beherbergung nicht an. Die Unterbringung kann neben den Räumlichkeiten in Heimen oder Internaten auch in der Vermietung einzelner Zimmer bestehen. Ein gaststättenähnliches Verhältnis ist nicht Voraussetzung.[1] Der Unternehmer muss neben der Beherbergung nicht zugleich auch noch die übrigen steuerbegünstigten Umsätze (Beköstigung und Naturalleistungen) erbringen. Der Unternehmer kann (wie z. B. bei Halbtags-Schülerheimen, die Schüler bei der Anfertigung der Schularbeiten beaufsichtigen und bei der Freizeitgestaltung überwachen) die Befreiung auch dann in Anspruch nehmen, wenn er den aufgenommenen Jugendlichen keine Unterkunft während der Nachtzeit und keine Verpflegung gewährt.[2] Vermietet eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, der die soziale Betreuung und Förderung der Studenten obliegt (Studentenwerk), Wohnraum an Bedienstete, die in Studentenwohnheimen tätig sind, um die Unterbringung von Studenten am Hochschulort zu gewährleisten, und liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG nicht vor, sollen die Vermietungsleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL steuerfrei sein.[3]

Nach der Verwaltungsauffassung erfüllt ein Studentenwerk entgegen der Auffassung des BFH in seinen Urteilen V R 32/03 (Wohnraumvermietung) und V R 57/05 (Abgabe von Mahlzeiten) unter Beachtung der Entscheidung des EuGH vom 14.6.2007[4] nicht die persönlichen Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL, da es nicht selbst Unterrichtsleistungen als Hauptleistungen erbringe. Dass dem Studentenwerk im Zusammenwirken mit den Hochschulen die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden oblag, reiche nicht aus. Die Verwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn sich ein Studentenwerk für vor dem 1.1.2008 erbrachte Vermietungsleistungen auf das BFH-Urteil v. 19.5.2005, V R 32/03, beruft.

 

Rz. 38

Die Beherbergung und Verköstigung von Jugendlichen für ca. eine Woche in einem Urlaubsaufenthalt mit Freizeitangebot und Freizeitgestaltung (z. B. Jugendliche auf einem Ferienbauernhof) erfüllt die in § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. bis 31.12.2019 vorausgesetzte "Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecken" nicht.[5] Zur Anwendbarkeit von § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. bis 31.12.2019 bei Seminaren, Fachtagungen und mehrtägigen Studienreisen eines ggf. als gemeinnützig anerkannten Trägers der Weiterbildung vgl. OFD Rheinland v. 6.2.2006.[6]

[3] BFH v. 19.5.2005, V R 32/03, BStBl II 2005, 900, BFH/NV 2005, 1728; nach BMF v. 27.9.2007, IV A 6-S 7175/07/0003 (2007/00427045), BStBl I 2007, 768, sind jedoch die Grundsätze dieses Urteils, soweit sie die unmittelbare Berufbarkeit auf Art. 132 Abs. 1 Buchst i MwStSystRL betreffen, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
[4] EuGH v. 14.6.2007, C-434/05, Horizon College, BFH/NV Beilage 2007, 389
[5] BFH v. 30.7.2008, V R 66/06, BFH/NV 2009, 516, BStBl II 2010, 507, zu Aufenthalten Jugendlicher auf einem Ferienbauernhof, wenn der Betreiber nach dem Prospekt selbst Betreuungsaufgaben wahrnimmt; OFD Magdeburg v. 18.8.2010, S 7181-12-St 243, USt-Kartei ST § 4 Nr. 23 UStG, Karte 1 zu sog. Gruppenhäusern.
[6] S 7419-1000-St 435.

5.1.2 Gewährung von Beköstigung (Rechtslage bis 31.12.2019)

 

Rz. 39

Unter Beköstigung ist die Versorgung der aufgenommenen Jugendlichen mit der im Zusammenhang der Aufnahme stehenden erforderlichen Verpflegung (Abgabe von Speisen und Getränken) zu verstehen. Wohl nicht begünstigt ist die Abgabe alkoholischer Getränke und von Tabakwaren, weil diese Umsätze nicht notwendigerweise mit der Aufnahme der Jugendlichen in Verbindung stehen.[1]

 

Rz. 40

Der Pächter der Kantine eines Ausbildungszentrums und Fortbildungszentrums für Jugendliche in verschiedenen Handwerksberufen, der verpflichtet ist, in der Kantine die üblichen Hauptmahlzeiten zu vereinbarten Höchstpreisen anzubieten, führt hinsichtlich der Beköstigungsleistungen (auch nicht als Erfüllungshilfe) keine steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 23 UStG aus.[2]

 

Rz. 41

Die Umsätze aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagesschule durch einen privaten Förderverein sind weder nach ...

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