Rz. 31d

Nach § 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. c UStG sind zum einen Verpflegungsdienstleistungen durch die in der Vorschrift (i.d.F bis 31.12.2020) genannten Einrichtungen[1] gegenüber Studierenden und Schülern an

  • Hochschulen i. S. d. Hochschulgesetze der Länder,
  • an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie,
  • an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie
  • an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen

steuerfrei. Die begünstigten Verpflegungsdienstleistungen sind danach räumlich in dem Sinne beschränkt, dass die Leistung lokal an einer der genannten Hochschulen/Schulen erbracht werden muss. Eine umsatzsteuerfreie Abgabe von Speisen und/oder Getränken in Kindertageseinrichtungen nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. b UStG kommt nach der Gesetzesbegründung[2] ab 1.1.2020 weiterhin in Betracht. Die Steuerbefreiung erstreckt sich nicht auf (wie auch immer) eng mit der Verpflegung verbundene (Haupt-)Leistungen. Nach der Gesetzesbegründung[3] sind die nach § 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. c UStG begünstigten Verpflegungsdienstleistungen selbst als eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Leistungen anzusehen.

Als Verpflegungsdienstleistungen gelten die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränke, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen, gilt nicht als Verpflegungsdienstleistung.[4] Somit sind (das Gesetz spricht von "Verpflegungsdienstleistungen") reine Lieferungen von Speisen/Getränken an die Studierenden/Schüler nicht begünstigt, es sei denn, es handelt sich bei diesen Lieferungen um (unselbstständige) Nebenleistungen zu der Verpflegungsdienstleistung. Somit sind auch Unterbringungsleistungen nicht nach § 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. c UStG begünstigt.

 

Rz. 31e

Ab dem 1.1.2021 erstreckt sich die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. c UStG nicht nur auf Verpflegungsdienstleistungen, sondern auch auf Beherbergungsleistungen. Zudem ist der Kreis der Einrichtungen weiter als nach der Gesetzesfassung bis 31.12.2020, an denen steuerfreie Verpflegungsdienst- und Beherbergungsleistungen erbracht werden können. Neben den in Rz. 31d genannten Schulen/Bildungseinrichtungen sind dies ab 1.1.2021 auch Kindertageseinrichtungen (Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern) und Berufsschulheime (Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Studierenden und Schülern).

 

Rz. 31f

Die Erweiterung der Steuerbefreiung auf Beherbergungsleistungen ab 1.1.2021 trägt nach der Gesetzesbegründung zum JStG 2020[5] dem Umstand Rechnung, dass bestimmte Beherbergungsleistungen, wozu auch die kurzfristige Vermietung von Wohnräumen und Schlafräumen gehört, eine bedeutende Rolle zukommt, um aus der maßgeblichen Sicht der Studierenden und Schüler unter den bestmöglichen Bedingungen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsleistungen in Anspruch nehmen zu können. Da Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsleistungen von Studierenden und Schülern vielfach weitgehend kostenfrei in Anspruch genommen werden können, wird durch eine Befreiung der Beherbergungsleistung gewährleistet, dass ihnen der Zugang hierzu nicht durch höhere Kosten versperrt wird. Es handelt sich folglich um eine unerlässliche Leistung (in Abgrenzung zu anderen Beherbergungsleistungen, bei denen es sich nur um nützliche Maßnahmen handelt, die vorrangig dazu dient, den Komfort und das Wohlbefinden zu steigern[6]), die auch nicht im Wesentlichen dazu bestimmt ist, den Einrichtungen zusätzliche Einnahmen zu beschaffen. Beherbergungsleistungen sind dann steuerfrei, wenn sie als eigenständige Leistung gegenüber Studierenden und Schülern an den in der Vorschrift genannten Schulen/Bildungseinrichtungen sowie in Kindertageseinrichtungen erbracht werden. Begünstigt sind danach insbesondere die Leistungen der Studierendenwerke, auch soweit es sich bei ihnen um privatrechtliche Einrichtungen handelt. Begünstigt sind generell Beherbergungsleistungen gegenüber Studierenden; hierunter fallen z. B. auch Beherbergungsleistungen gegenüber Studierenden aus dem Ausland, die nur kurzzeitig an einer deutschen Hochschule studieren, auf kostengünstige Unterkünfte angewiesen, die gleichzeitig nicht nur in räumlicher Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf weitere Betreuungs- und Integrationsangebote an die jeweilige Hochschule angebunden ist. Die Steuerbefreiung für Beherbergungsleistungen gilt auch für entsprechende Leistungen von Kindertageseinrichtungen an Kinder und von Berufsschulheimen (früher: Lehrlings-/Lehrwohnheime) an Studierende und Schüler.

[1] Vgl. zu den begün...

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