Rz. 31c

Nach § 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. b UStG sind eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen durch die nach der Vorschrift begünstigten Einrichtungen[1] steuerfrei. Hierunter fallen nach der Gesetzesbegründung[2] insbesondere die Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen, z. B. bei den Schularbeiten, sowie die Freizeitgestaltung, sofern sich eine Befreiung nicht bereits aus § 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. a UStG ergibt. Zum Begriff der eng verbundenen Leistungen s. entsprechend Rz. 31a und Rz. 31b. Eine Anerkennung als begünstigte privatrechtliche Einrichtung kann z. B. auch bei Unternehmern vorliegen, die Leistungen im Rahmen der ergänzenden Betreuung von Schülern anbieten. Voraussetzung hierfür ist, dass deren Betreuungsleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, z. B. durch den Schulträger vergütet wurden. Unter diesen Voraussetzungen können nach der Gesetzesbegründung[3] nach § 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. b UStG auch Hausaufgaben- oder Spielkreise befreit sein.

[1] Zu den begünstigten Einriichtungen vgl. Rz. 19b.
[2] BT-Drs. 19/13436.
[3] BT-Drs. 19/13436.

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