Rz. 32

Der Begriff der Ausbildung ist vorwiegend dem beruflichen Bereich, d. h. der Berufsausbildung zuzuordnen.[1] Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu § 32 EStG ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen.[2] In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet.[3] Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.[4]

 

Rz. 33

Der Begriff Fortbildungszwecke ist so auszulegen, dass er nicht allein die berufliche, sondern auch die geistige und sittliche Fortbildung umfasst.

 

Rz. 34

Nicht begünstigt ist ein Kantinenpächter einer berufsbildenden Einrichtung für die Lieferung von Speisen und Getränken an Schüler und Lehrpersonal, da er (lediglich) mit der Bewirtung der Schüler diese nicht zur Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung bei sich aufnimmt.[5] Nicht begünstigt sind auch Sommer-Erholungsreisen von zwei bis drei Wochen für in Heimen betreute Kinder.[6]

 

Rz. 34a

Nach § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. ab 1.1.2020 sind Aus- und Fortbildungsleistungen nicht mehr nach dieser Vorschrift, sondern gem. § 4 Nr. 23 S. 4 UStG ausschließlich nach § 4 Nr. 21 UStG begünstigt.

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