Rz. 62

Die Umsätze nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sind – unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift – nur steuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Teilnehmergebühren i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sind Entgelte, die aktive Sportler für ihre Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen zahlen. Teilnehmergebühren liegen nur vor, wenn sie allgemein für die Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung erhoben werden. Es ist allerdings unschädlich, wenn die Entgelte nach individuellen Leistungen (z. B. Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder Nutzungsüberlassung von Sportgeräten und -anlagen) bemessen werden, sofern die Leistungen im Rahmen einer sportlichen Veranstaltung erbracht werden.[1] Entscheidend ist danach, dass die Leistung Teil der sportlichen Veranstaltung ist und das Entgelt insgesamt die Teilnahme an der sportlichen Veranstaltung sichert. Unter die Teilnehmergebühren fallen insbesondere Start- und Meldegelder, die die aktiven Sportler entrichten. Geltend gemachte Vorsteuern, die (direkt oder anteilsmäßig) darauf entfallen, dass ein als gemeinnützig anerkannter Schützenverein seinen Mitgliedern die Teilnahme an Schießübungen gegen Bezahlung sog. Spartenbeiträge ermöglicht, sind zu versagen. Die Spartenbeiträge sind wie Aufnahmegebühren und sonstige Mitgliedsbeiträge zwar Entgelt für steuerbare Leistungen des Vereins, nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG aber steuerfrei.[2]

 

Rz. 63

Die von den Pferderennvereinen erhobenen Eintrittsgelder gelten zwei selbstständige Leistungen ab (Berechtigung, den Rennen beizuwohnen, und Angebot einer Wettmöglichkeit). Sie sind im Wege einer sachgerechten Schätzung aufzuteilen. Die körperschaftsteuerliche Aufteilungsregelung kann übernommen werden. Der auf den Zweckbetrieb "Rennen" entfallende Anteil der Eintrittsgelder ist mit 50 % anzusetzen (Steuersatz 7 %). Bei den Programmverkäufen ist entsprechend zu verfahren.[3]

Die Überlassung eines Pferdes durch seinen Eigentümer, der Unternehmer ist, an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks Teilnahme des Pferdes an diesem Rennen, stellt keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL dar, wenn für sie weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur die Eigentümer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung in dem Rennen ein – sei es auch ein im Voraus festgelegtes – Preisgeld erhalten. Die Überlassung eines Pferdes stellt dagegen eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung dar, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung des Pferdes in dem Rennen unabhängige Vergütung zahlt. Das Preisgeld, das ggf. mit einem Pferd des Steuerpflichtigen gewonnen wird, kann nicht als tatsächliche Gegenleistung für die Überlassung des Pferdes durch seinen Eigentümer an den Veranstalter eines Pferderennens eingestuft werden.[4]

[3] OFD Frankfurt/M. v. 25.2.2003, S 0171 A-69-St II 12, KSt-Kartei HE § 5 KStG Karte H 84; BMF v. 6.3.1995, IV C 3 – S 7242a – 4/95.
[4] Vgl. EuGH v. 10.11.2016, C-432/15, Bastova, Haufe-Index 9942858, HFR 2017, 82.

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