2.2.1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

 

Rz. 17

Nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind die genannten Vorträge usw. steuerfrei, wenn sie (überwiegende Kostendeckung durch die Einnahmen vorausgesetzt) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden. Die Steuerbefreiung kommt somit dann in Betracht, wenn die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens i. S. v. § 2b UStG bewirkt werden. Umsätze im Hoheitsbereich sind grds. nicht steuerbar. Für die Vorträge, Kurse usw. privatrechtlicher Gesellschaften, deren Anteile ausschließlich öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehören, kommt die Steuerbefreiung grundsätzlich nicht in Betracht, es sei denn, bei diesen Einrichtungen handelt es sich um Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademien bzw. gemeinnützige Einrichtungen. Allerdings soll nach FG Düsseldorf[1] die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG auch für einen Verein als juristische Person des Privatrechts gelten können. Bei einem eingetragenen Verein handele es sich um eine "Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL, wenn die Tätigkeit des Vereins als gemeinnützig auf gesetzlicher Grundlage anerkannt und so festgestellt ist. Für eine Einschränkung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG dahingehend, dass sie nur für solche Einrichtungen gilt, die allein oder im Wesentlichen gemeinnützige Zwecke erfüllen, bestehe kein Anlass.

 

Rz. 18

Der Begriff der juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ist identisch mit dem in § 2b UStG verwendeten Begriff. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts i. S. dieser Vorschrift gehören die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Anstalten und die öffentlich-rechtlichen Stiftungen. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind durch Hoheitsakt errichtete, mitgliedschaftlich verfasste, unabhängig vom Wechsel ihrer Mitglieder bestehende Organisationen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltungen erfüllen. Zu den Körperschaften/Anstalten i. S. v. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG gehören insbesondere: die Gebietskörperschaften (die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer, die Gemeinden), die Gemeindeverbände (Landkreise, Landeswohlfahrtsverbände) und die Zweckverbände; Industrie- und Handelskammern; Kammern verschiedener Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Ärzte, Landwirte, Handwerker usw.); Berufsgenossenschaften; öffentlich-rechtliche Anstalten (Universitäten, Studentenwerke, Landeszentralbanken, Rundfunkanstalten, Versicherungsanstalten usw.); kirchenrechtliche Körperschaften wie Religionsgemeinschaften.

 

Rz. 19

Als weitere Gruppe der Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts i. S. v. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind die Stiftungen des öffentlichen Rechts zu nennen. Hierbei handelt es sich um auf einen Stiftungsakt gegründete, nach öffentlichem Recht errichtete und anerkannte Verwaltungseinheiten, die mit einem Kapital- oder Sachbestand für ihre Sitzungszwecke tätig werden.[2]

[2] Zum Begriff der juristischen Person des öffentlichen Rechts vgl. die Kommentierung zu § 2b UStG.

2.2.2 Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien

 

Rz. 20

Bei den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien handelt es sich um hochschulähnliche Lehreinrichtungen, in denen Angehörige der Verwaltung oder der freien Wirtschaft nach abgeschlossener Berufsausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage beruflich fortgebildet werden. Die Einrichtungen sind i. d. R. befähigt, Prüfungen abzunehmen und Abschlussdiplome zu verleihen. Die Lehrinhalte beziehen sich i. d. R. auf Verwaltungs- und Staatsrecht, bürgerliches Recht, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Sprachausbildung usw. Träger dieser Einrichtungen sind meist Gebietskörperschaften oder Vereine.

2.2.3 Volkshochschulen

 

Rz. 21

Eine gesetzliche Definition des Begriffs "Volkshochschule" gibt es nicht. Viele Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die die gleichen Zwecke wie die Volkshochschulen verfolgen und dieselbe Bildungsarbeit leisten, haben sich andere Namen gegeben, wie z. B. Volksbildungswerk, Volksbildungsverein, Bund für Volksbildung, Kulturwerk, Kulturgemeinde usw. Über Lehrstoff, Lehrmethode und Grundeinstellung sagt die Bezeichnung nichts aus. Die Verwaltungspraxis versteht unter Volkshochschulen im Allgemeinen Schulen besonderer Art, die auf freiwilliger, überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage in Kursen, Arbeitsgemeinschaften, Lehrgängen und Vorträgen mit Aussprachen den Bildungsbedürfnissen der Hörer insbesondere auf wissenschaftlichem, berufsförderndem, kulturellem, staatsbürgerlichem und musischem Gebiet dienen (sog. Einrichtungen der freien Erwachsenenbildung). Daneben existieren sog. Einrichtungen der gebundenen Erwachsenenbildung, die ihre Bildungsarbeit auf einer bestimmten religiösen, weltanschaulichen, sozialen oder politischen Grundlage leisten. Beiden Arten dieser Bildungseinrichtungen steht die Steuerbefreiung offen. Dem Begriff der Volkshochschule ist nur zu entnehmen, dass die Veranstaltungen für al...

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