2.1 Überblick

 

Rz. 13

Der Umfang und der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG bestimmen sich nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten. Objektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift genannten Umsätze unter den genannten Bedingungen. Subjektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift aufgezählten Unternehmer/Einrichtungen.

 

Rz. 14

Steuerfrei sind nach der Vorschrift nur Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen (abschließende Aufzählung). Die Umsätze müssen von wissenschaftlicher Art oder von belehrender Art sein.

Zusätzliche Voraussetzung der Begünstigung ist, dass die Einnahmen aus den Umsätzen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.

 

Rz. 15

Unter die Steuerbefreiung fallen nur folgende Unternehmer/Einrichtungen (abschließende Aufzählung): juristische Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungsakademien, Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen, Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, und Einrichtungen, die dem Zweck eines Berufsverbands dienen. Begünstigt sind hiernach z. B. auch Bildungsstätten und Akademien privater Träger.

 

Rz. 16

Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ausschließlich die im Gesetz genannten Unternehmer befreit und deshalb Leistungen natürlicher Personen an diese Unternehmer nicht steuerbefreit sind.[1] Insgesamt sind also die entsprechenden Umsätze nur begünstigt, wenn sie von den genannten Einrichtungen/Unternehmern (als Veranstalter der Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen) ausgeführt werden. Vergleichbare Leistungen, die unmittelbar von natürlichen Personen (z. B. externen Dozenten an den genannten Bildungseinrichtungen) bewirkt werden, sind nicht steuerfrei.[2] Die Vortragstätigkeit freier Mitarbeiter von z. B. Industriekammern, Handelskammern, Handwerkskammern, Verbänden, Unternehmensberatungsgesellschaften, Familienbildungsstätten usw. im Bereich der Ausbildung, Fortbildung und beruflichen Umschulung ist damit grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Solche Leistungen können nur unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei sein. Auch die Vortragstätigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters einer Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen einer Weiterbildungsveranstaltung ist umsatzsteuerpflichtig.[3] Gleiches gilt für die Vortragstätigkeit eines externen Dozenten an einer Familienbildungsstätte.[4]

2.2 Begünstigte Unternehmer

2.2.1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

 

Rz. 17

Nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind die genannten Vorträge usw. steuerfrei, wenn sie (überwiegende Kostendeckung durch die Einnahmen vorausgesetzt) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden. Die Steuerbefreiung kommt somit dann in Betracht, wenn die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens i. S. v. § 2b UStG bewirkt werden. Umsätze im Hoheitsbereich sind grds. nicht steuerbar. Für die Vorträge, Kurse usw. privatrechtlicher Gesellschaften, deren Anteile ausschließlich öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehören, kommt die Steuerbefreiung grundsätzlich nicht in Betracht, es sei denn, bei diesen Einrichtungen handelt es sich um Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademien bzw. gemeinnützige Einrichtungen. Allerdings soll nach FG Düsseldorf[1] die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG auch für einen Verein als juristische Person des Privatrechts gelten können. Bei einem eingetragenen Verein handele es sich um eine "Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL, wenn die Tätigkeit des Vereins als gemeinnützig auf gesetzlicher Grundlage anerkannt und so festgestellt ist. Für eine Einschränkung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG dahingehend, dass sie nur für solche Einrichtungen gilt, die allein oder im Wesentlichen gemeinnützige Zwecke erfüllen, bestehe kein Anlass.

 

Rz. 18

Der Begriff der juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ist identisch mit dem in § 2b UStG verwendeten Begriff. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts i. S. dieser Vorschrift gehören die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Anstalten und die öffentlich-rechtlichen Stiftungen. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind durch Hoheitsakt errichtete, mitgliedschaftlich verfasste, unabhängig vom Wechsel ihrer Mitglieder bestehende Organisationen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltungen erfüllen. Zu den Körperschaften/Anstalten i. S. v. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG gehören insbesondere: die Gebietskörperschaften (die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer, die Gemeinden), die Gemeindeverbände (Landkreise, Landeswohlfahrtsverbände) und die Zweckverbände; Indus...

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