Rz. 93

Die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL genannte Verpflichtung, von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht von der Steuer zu befreien, ist inhaltlich unbedingt und hinreichend genau und wurde vom deutschen Gesetzgeber nicht bzw. nicht vollständig in innerstaatliches Recht umgesetzt. Umsätze einer selbstständigen Sprachlehrerin, die Vorschulkindern und Schulkindern Englischunterricht erteilt, können daher unter unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL umsatzsteuerfrei sein.[1] Eine selbstständige Musiklehrerin, die im Rahmen eines Franchisingsystems Unterricht erteilt, kann sich auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL berufen.[2] Der von einer Privatlehrerin erteilte Schwimmunterricht für Kleinkinder (12 bis 36 Monate) soll umsatzsteuerfrei sein. Der Unternehmer kann sich für die Steuerbefreiung zwar nicht auf das deutsche UStG, aber auf die MwStSystRL berufen, wonach der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht steuerfrei ist. Dem Merkmal "Privatlehrer" soll nicht entgegenstehen, dass die Unterrichtseinheiten mehreren Kindern gleichzeitig erteilt werden. Es soll auch nicht entscheidungserheblich sein, ob die der Unterrichtserteilung zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen unmittelbar mit den Kindern oder mit Dritten (hier: mit deren Eltern) bestehen.[3]

 

Rz. 94

Ein für den Besucherdienst des Deutschen Bundestages tätiger Dozent ist mit seinen Führungen und Vorträgen zwar nicht nach nationalem Recht, aber nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL steuerfrei.[4]

 

Rz. 95

Supervisionen sind als Unterrichtseinheiten, die von Privatlehrern erteilt werden und deren Ziel nicht eine Beratung für die Bewältigung von konkreten Einzelfällen, sondern die Vermittlung unterschiedlicher, für den beruflichen Alltag der Teilnehmer erforderlicher Kompetenzen (wie Personenkompetenzen, Handlungskompetenzen etc.) bei den Teilnehmern real aufgetretener Einzelfälle ist, nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei.[5] Der BFH hat diese Rechtsprechung bestätigt. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL erfasst auch Unterrichtseinheiten, die sich auf Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung beziehen. Die Anforderungen, die der EuGH an die Steuerfreiheit des Schul- und Hochschulunterrichts stellt, gelten hierfür nicht. Umsätze einer Supervisorin können nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei sein.[6] Dagegen sollen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG nicht vorliegen für von einer Diplom-Psychologin als freiberufliche Supervisorin erbrachte Supervisionsleistungen, wenn der Supervisorin von der zuständigen Bezirksregierung lediglich bescheinigt wird, dass von ihr "berufliche Bildungsmaßnahme/n i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ordnungsgemäß durchgeführt" werden.[7]

 

Rz. 96

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Umsätze im Zusammenhang mit Schülercoaching, mit dem Kinder und Jugendliche u. a. auf Abiturprüfungen, Realschul- und qualifizierte Hauptschulabschlüsse sowie auf den Übertritt von der vierten Klasse der Grundschulen auf weiterführende Schulen vorbereitet werden und Nachhilfeunterricht für Schüler mit Lernschwächen erteilt wird, umsatzsteuerpflichtig sind. Auch wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Umsätze nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb i. V. m. Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG wegen fehlender Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nicht erfüllt sind, so kann der Privatlehrer hinsichtlich der von ihm erbrachten Unterrichtsleistungen unmittelbar die Steuerbefreiung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL beanspruchen.[8] Eine Nachhilfelehrerin, die leseschwachen, rechtschreibschwachen oder rechenschwachen Schülern selbstständig Nachhilfeunterricht erteilt, kann sich, auch wenn sie kein Hochschulstudium absolviert hat, grundsätzlich unmittelbar auf die Steuerfreiheit ihrer Leistungen gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL berufen.[9]

[3] Vgl. FG Baden-Württemberg v. 14.6.2018, 1 K 3226/15, Haufe-Index 11844743; diese Rechtsprechung dürfte aufgrund des EuGH-Urteils v. 21.10.2021, C-373/19, BFH/NV 2021, 1629, überholt sein (vgl. Rz. 14a).
[6] Vgl. BFH v. 22.6.2022, XI R 32/21 (XI R 6/19), BFH/NV 2023, 243 zu einer Supervisorin, die Sozialarbeiter, Sozialpädagogen sowie andere in der Pflege tätige Arbeitnehmer im Auftrag deren Arbeitgeber in ihrer eigenen Handlungskompetenz insbesondere gegenüber den jeweiligen Klienten schult und weiterentwickelt.

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