Rz. 78

Eine Unterrichtsleistung eines selbstständigen Lehrers als Honorarkraft liegt vor, wenn er an der Bildungseinrichtung Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrprogramme und Lehrpläne vermittelt. Einzelne Vorträge oder einer Vortragsreihe fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Hingegen ist die Einbindung von Vorträgen in ein Lehrprogramm für die Befreiung der Unterrichtsleistungen des Trägers der Bildungseinrichtung unschädlich.[1] Der Begriff "unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienend" wird bereits in § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG verwendet und ist wie dort auszulegen. Die Unterrichtsleistungen dienen somit dem Schul- und Bildungszweck unmittelbar, wenn sie den Schülern und Studenten tatsächlich zugutekommen. Auf die Frage, wer Vertragspartner des den Unterricht erteilenden Unternehmers und damit Leistungsempfänger im Rechtssinne ist, kommt es hierbei nicht an.[2] Die Unterrichtsleistung ist nicht auch dann gegeben, wenn sich der Lehrer zum Zweck der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten planmäßig und regelmäßig Dritter als Subunternehmer bedient.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge