Rz. 112

§ 4 Nr. 20 UStG befreit zwar grundsätzlich nur solche Leistungen im Bereich der darstellenden Künste, die typischerweise in Auftritten gegenüber einem Publikum bestehen. Bühnenregisseure gestalten in künstlerischer Hinsicht Konzerte oder Theateraufführungen ganz entscheidend mit, obwohl sie regelmäßig als Solisten nicht fähig sind, ihr Kunstwerk zu transportieren oder sich künstlerisch auszudrücken. Für diese und für Bühnenchoreografen gilt die Steuerbefreiung. Vor der ab 1.7.2013 geltenden Neuregelung des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind Regieleistungen von selbstständigen Bühnenregisseuren umsatzsteuerpflichtig. Der Ermäßigungstatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG greift nicht ein. Die Regieleistungen sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ermäßigt zu besteuern, wenn nach dem Inhalt der Regieverträge die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem UrhG der wesentliche Inhalt der zu beurteilenden Leistungen ist.[1] Auf die Berufsbezeichnung dürfte es für die Steuerbefreiung nicht ankommen, wenn es sich um Umsätze aus der Tätigkeit eines Bühnenregisseurs oder Bühnenchoreografen handelt. Für Leistungen von Intendanten ist diese ausgeschlossen. Sie leiten Theaterbetriebe, Musik- oder Theaterfestivals und steuern diese Betriebe in organisatorischer, finanzieller und personalwirtschaftlicher Hinsicht. Leistungen der darstellenden Kunst führen sie damit jedoch nicht aus. Für die Leistungen der Dirigenten kann die Steuerbefreiung dagegen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in Betracht kommen.[2] Nach FG Rheinland-Pfalz[3] soll sich auch ein Dirigent aus seiner Tätigkeit als Dirigent verschiedener Chöre unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL berufen können. Der Umstand, dass ein selbstständiger Dirigent und Chorleiter seine Leistung als Musiker nicht direkt gegenüber dem Konzertveranstalter, sondern an den von ihm dirigierten Chor erbracht hat, rechtfertigt es danach nicht, ihn in der Frage der Steuerfreiheit seiner kulturellen Leistungen anders als solche Künstler zu behandeln, die wie Gesangssolisten eine Einzelleistung erbringen. Inzwischen hat der BFH (in Änderung der Rechtsprechung) entschieden, dass die Leistungen eines Dirigenten, dem die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie z. B. ein Orchester oder Kammermusikensemble, nach § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG steuerfrei sind.[4]

Ein Dramaturg an einem Theater erfüllt grundsätzlich nicht die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Theater in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Zwar entwickelt er verschiedene Inszenierungen, jedoch drückt er sich dabei nicht selbst künstlerisch i. S. v. § 4 Nr. 20 UStG aus. Er tritt nicht gegenüber dem Publikum als Künstler auf, sondern erbringt seine Leistungen im Hintergrund oder im Vorfeld der Veranstaltungen und damit nur mittelbar an das Publikum.[5] Der Dramaturg[6] ist beim Theater und in verwandten Berufsfeldern für Koordinationsaufgaben zuständig. Er arbeitet etwa an der Entwicklung von Spielplänen und ist Literatur-Sachverständiger gegenüber Regisseuren, Intendanten, Presse und Publikum. Dramaturgen sind regelmäßig auch bei Konzertveranstaltern, Medien (Rundfunk, Fernsehen, Film) und öffentlichen Organisationen tätig.

 

Rz. 113

Ein Regisseur, auch Spielleiter genannt, führt Regie und ist damit regelmäßig neben den Schauspielern eine entscheidende Person bei der Aufführung von Werken der darstellenden Kunst. Es gibt den Bühnenregisseur für Theater, Musical, Oper, Operette und andere Bühnen-Werke, den Filmregisseur für die Filmkunst, den Hörspielregisseur für Hörspiele und künstlerisches Feature, den Fernsehregisseur für Fernsehsendungen und den Dialogregisseur bei der Synchronisation von Filmen und Fernsehserien, der die einzelnen Synchronsprecher koordiniert. Das gemeinsame dieser verschiedenen Regietätigkeiten ist die Verantwortung für die künstlerische Gestaltung eines Projekts, das i. d. R. auf einer schriftlichen Vorlage basiert. Die Inszenierung eines Regisseurs stellt ein eigenständiges künstlerisches Werk dar. Er besitzt das Urheberrecht am entstandenen Kunstwerk. In der Regel ist das allgemeine oder sogar das ausschließliche Nutzungsrecht durch vertragliche Vereinbarungen bereits im Vorfeld an das Theater bzw. den Produzenten abgetreten. Bühnenregisseure sind i. d. R. freischaffend.

Choreografie bezeichnet heute Erfinden und Einstudieren von Bewegungen, meist in Zusammenhang mit Tanz. Eine Choreografie wird ebenso wie eine musikalische Komposition als Kunstwerk betrachtet. Sie reicht vom kurzen Solo- oder Showtanz bis zur mehrstündigen Inszenierung eines Tanztheaterstücks mit vielen Darstellern und einer komplexen Handlung. Ein Choreograf ist der kreative Gestalter einer Choreografie. Er ist gleichzeitig Erfinder und Regisseur des Stücks und repräsentiert somit im Vergleich zum Schauspiel gleichermaßen die Rolle von Autor und Regisseur. In Oper, Schauspiel und Musical arbeitet der Choreograf meist mit überge...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge