Rz. 10

§ 4 Nr. 2 UStG in der zzt. geltenden Fassung ergibt sich aus dem Gesetz v. 26.11.1979[1] und gilt seit dem 1.1.1980. Mit § 4 Nr. 2 UStG 1980 hatte der Gesetzgeber eine gänzlich neue Steuerbefreiung geschaffen, die sowohl Steuerbefreiungen, die vorher in verschiedenen Vorschriften geregelt waren, als auch weitere, neue Steuerbefreiungen vereinigte.

Rz. 11 einstweilen frei

 

Rz. 12

Mit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 UStG 1980 i. V. m. § 8 UStG 1980 war einerseits ein Teil der nach § 4 Nr. 3 UStG 1973 i. V. m. § 8 UStG 1973 steuerbefreiten Tatbestände aufgenommen worden. Diese waren: § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG 1973 (die Leistungen der Handelsvertreter, Handelsmakler, Schiffsmakler, Havariekommissare, Schiffs- und Güterbesichtiger), § 8 Abs. 1 Nr. 6 UStG 1973 (die Leistungen der Hafenbetriebe sowie die Besorgung dieser Leistungen), § 8 Abs. 1 Nr. 7 UStG 1973 (das Schleppen, Lotsen und Bergen sowie die Besorgung dieser Leistungen), § 8 Abs. 1 Nr. 10 UStG 1973 (die Lieferung von Gegenständen der Schiffsausrüstung für Seeschiffe) und § 8 Abs. 3 Nr. 2 UStG 1973 (die – nach der Vorschrift wie ein ausländischer Auftraggeber zu behandelnde – Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, wenn die in § 8 Abs. 1 Nr. 7 und 10 UStG 1973 bezeichneten Leistungen an sie ausgeführt werden). Außerdem war die bis zum 31.12.1979 geltende Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4 UStG 1973 (die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind (aus Nr. 89.01 B 1 und aus Nr. 89.02 des Zolltarifs) übernommen und zugleich im Hinblick auf die Wartung von Seeschiffen erweitert worden. Neu war die Steuerbefreiung für Lieferungen zur Versorgung von Kriegsschiffen sowie die Steuerbefreiung für Umsätze für die Luftfahrt.

Rz. 13 einstweilen frei

[1] Gesetz zur Neufassung des UStG und zur Änderung anderer Gesetze (UStG 1980) v. 26.11.1979, BGBl I 1979, 1953, BStBl I 1979, 654.

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