Rz. 1

§ 4 Nr. 2 UStG bestimmt, dass die Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt (§ 8 UStG) steuerfrei sind. Die Vorschrift beschränkt sich auf diese Feststellung. Die Definition der Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt ergibt sich aus § 8 UStG. In dieser Vorschrift wird auf § 4 Nr. 2 UStG Bezug genommen. Umgekehrt enthält § 4 Nr. 2 UStG den gesetzlichen Verweis auf § 8 UStG.

 

Rz. 2

Durch § 4 Nr. 2 UStG (i. V. m. § 8 UStG) wird eine Vorstufenbefreiung zugunsten der Erwerbsseeschifffahrt und des internationalen entgeltlichen Luftverkehrs herbeigeführt. Diese hat den Zweck, die Bezüge der Erwerbsschifffahrt und der internationalen Luftfahrt von der USt zu entlasten und so die laufende Erstattung hoher Vorsteuerbeträge an diese Unternehmer zu vermeiden. Das bedeutet für die begünstigten Unternehmer Verwaltungs- und Arbeitsvereinfachung sowie i. d. R. Finanzvorteile und damit ein Anreiz, im Inland Lieferungen zu bestellen und sonstige Leistungen in Auftrag zu geben. Zugleich wird durch die Steuerbefreiung die Wettbewerbsfähigkeit der im Inland ansässigen Schiffs- und Flugzeugwerften, der Zulieferindustrie sowie der Ausrüster, Wartungs- und Instandsetzungsbetriebe gefördert.

 

Rz. 3

Die Freistellung der Lieferungen usw. von Seenotrettungsschiffen sowie weiterer Umsätze, die der Ausrüstung oder der Versorgung dieser Schiffe dienen oder für den Bedarf dieser Schiffe bestimmt sind (§ 4 Nr. 2 UStG, § 8 Abs. 1 UStG), trägt dem Umstand Rechnung, dass die Schiffe überwiegend zur Rettung Schiffbrüchiger im Ausland eingesetzt werden. Durch die Befreiung bestimmter Lieferungen zur Versorgung von Kriegsschiffen (§ 4 Nr. 2 UStG, § 8 Abs. 1 Nr. 4 UStG) werden die Versorgungen in deutschen Häfen den Versorgungen in anderen Häfen gleichgestellt. Zu den Einzelheiten des Zwecks der Steuerbefreiung vergleiche im Einzelnen die Kommentierung zu § 8 UStG.

 

Rz. 4

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 2 UStG i. V. m. § 8 UStG hängt nicht davon ab, dass die Umsätze unmittelbar an Unternehmer der Seeschifffahrt oder der Luftfahrt oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bewirkt werden. Sie kann sich auch auf Umsätze auf den vorhergehenden Stufen (z. B. auf Lieferungen von Seeschiffen und Flugzeugen an Zwischenhändler im Reihengeschäft) erstrecken.[1]

[1] EuGH v. 19.7.2012, C-33/11, A Oy, Haufe-Index 3139422 zur Flugzeuglieferung an einen Unternehmer, der das Flugzeug einem Luftfahrtunternehmen zur Verfügung stellt; vgl. zu Lieferungen von Flugzeugen und Seeschiffen auch BMF v. 24.1.2008, IV A 6 – S 7155-a/07/0002, BStBl I 2008, 295.

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